210 3. Abschnitt. Polizei.
Wohnorts beziehungsweise bei außerhalb wohnenden Staats-
angehörigen des Fürstentums von der Gemeindebehörde des
letzten hieländischen Wohnorts auszustellen. Minderjährigen
ist das Buch nur auszufertigen, wenn der gesetzliche Vertreter
zustimmt. Dienstboten, welche nicht im Fürstentum wohnhaft
waren, bedürfen eines von der hiesigen Gemeindebehörde aus-
gefertigten Dienstbuches nicht, wenn sie sich im Besitze eines
in einem Bundesstaate oder in ihrem Heimatsstaate rechts-
gültig ausgestellten Dienstbuches befinden. Jeder Dienstbote
ist verpflichtet, seinen Eintritt in und seinen Austritt aus
einem Dienst unter Vorlegung seines Dienstbuches bei dem
Gemeindevorstand des Dienstortes binnen drei Tagen nach dem
Dienstan- oder Austritt anzumelden. Beim Dienstantritt ist
das Dienstbuch der Herrschaft zur Einsicht vorzulegen.
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der
Dienstbote von der Herrschaft ein schriftliches Zeugnis über
das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis
ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im
Dienste zu erstrecken und in das Dienstbuch einzutragen. Die
Dienstherrschaft ist auch ohne Antrag des Dienstboten zur
Eintragung eines Zeugnisses mit dem genannten Inhalt in das
Dienstbuch berechtigt. Auf Antrag des Dienstboten hat die
Ortspolizeibehörde das Zeugnis kostenfrei zu beglaubigen.
Hat die Herrschaft das Zeugnis wider besseres Wissen
oder aus grober Fahrlässigkeit unrichtig ausgestellt, so haftet
sie dem Dienstboten und der nachfolgenden Dienstherrschaft
für allen daraus entstehenden Schaden. Verweigert die Dienst-
herrschaft das von dem Dienstboten verlangte Zeugnis oder
behauptet derselbe, daß das von der Herrschaft über sein Ver-
halten ausgestellte Zeugnis nicht der Wahrheit entspreche, so
hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Dienstboten den
Sachverhalt zu erörtern und über das Ergebnis dieser Er-
örterung dem Dienstboten eine Bescheinigung auszustellen.
$ 192.
d) Zuständigkeit der Behörden.
Zu dem im $ 190 erwähnten Zwangsverfahren sind in den
Städten die Bürgermeister, im übrigen die Landräte zuständig.