Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

210 3. Abschnitt. Polizei. 
Wohnorts beziehungsweise bei außerhalb wohnenden Staats- 
angehörigen des Fürstentums von der Gemeindebehörde des 
letzten hieländischen Wohnorts auszustellen. Minderjährigen 
ist das Buch nur auszufertigen, wenn der gesetzliche Vertreter 
zustimmt. Dienstboten, welche nicht im Fürstentum wohnhaft 
waren, bedürfen eines von der hiesigen Gemeindebehörde aus- 
gefertigten Dienstbuches nicht, wenn sie sich im Besitze eines 
in einem Bundesstaate oder in ihrem Heimatsstaate rechts- 
gültig ausgestellten Dienstbuches befinden. Jeder Dienstbote 
ist verpflichtet, seinen Eintritt in und seinen Austritt aus 
einem Dienst unter Vorlegung seines Dienstbuches bei dem 
Gemeindevorstand des Dienstortes binnen drei Tagen nach dem 
Dienstan- oder Austritt anzumelden. Beim Dienstantritt ist 
das Dienstbuch der Herrschaft zur Einsicht vorzulegen. 
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der 
Dienstbote von der Herrschaft ein schriftliches Zeugnis über 
das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis 
ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im 
Dienste zu erstrecken und in das Dienstbuch einzutragen. Die 
Dienstherrschaft ist auch ohne Antrag des Dienstboten zur 
Eintragung eines Zeugnisses mit dem genannten Inhalt in das 
Dienstbuch berechtigt. Auf Antrag des Dienstboten hat die 
Ortspolizeibehörde das Zeugnis kostenfrei zu beglaubigen. 
Hat die Herrschaft das Zeugnis wider besseres Wissen 
oder aus grober Fahrlässigkeit unrichtig ausgestellt, so haftet 
sie dem Dienstboten und der nachfolgenden Dienstherrschaft 
für allen daraus entstehenden Schaden. Verweigert die Dienst- 
herrschaft das von dem Dienstboten verlangte Zeugnis oder 
behauptet derselbe, daß das von der Herrschaft über sein Ver- 
halten ausgestellte Zeugnis nicht der Wahrheit entspreche, so 
hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Dienstboten den 
Sachverhalt zu erörtern und über das Ergebnis dieser Er- 
örterung dem Dienstboten eine Bescheinigung auszustellen. 
$ 192. 
d) Zuständigkeit der Behörden. 
Zu dem im $ 190 erwähnten Zwangsverfahren sind in den 
Städten die Bürgermeister, im übrigen die Landräte zuständig.
	        
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