Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 211
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaft
und Gesinde über die aus dem Dienstvertrage entspringenden
Ansprüche gehören vor die ordentlichen Gerichte; indessen
können die Gemeindevorstände in Streitfällen über die An-
tretung, Fortsetzung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses,
Herausgabe des Dienstbuches sowie über Beköstigung und
Wohnung mit Vorbehalt des Rechtswegs einstweilige Anord-
nungen treffen.
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11. Äußere Heilighaltung der Sonn- und
Festtage.
Die deutsche Reichsgesetzgebung überläßt den Einzel-
staaten die Bestimmung darüber, welche Tage, unter Berück-
sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse, in
den einzelnen Gegenden als allgemeine kirchliche Feiertage
anzusehen sind und schützt durch R.St.G.B. $ 366 I die über
die Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen
derselben. Polizeiverordnungen im Sinne dieses $ 366 I des
R.St.G.B. können sich nur auf staatlich gesetzliche Feiertage
beziehen.
Gesetzliche Feiertage im Bereiche des Fürstentums
sind außer den Sonntagen der Neujahrstag, der Karfreitag,
Östermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der
Bußtag, der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und das
Reformationsfest, da, wo die Feier desselben am 31. Oktober
beibehalten wird. Der Kirchenrat ist ermächtigt, die kirch-
liche Feier des Reformationsfestes, wenn dasselbe nicht auf
einen Sonntag fällt, auf den dem 31. Oktober folgenden
Sonntag in denjenigen Parochien zu verlegen, in welchen diese
Verlegung nach Beschluß des Kirchen- und Schulvorstandes
aus besonderen, näher zu begründenden Ursachen als wünschens-
wert bezeichnet wird.
An den Sonntagen und den genannten gesetzlichen Fest-
tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowie alle
geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebsstätten
verboten. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr
wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. Auch fallen
unter diese Verbote nicht diejenigen Arbeiten, welche zur Fort.
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