Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 211 
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaft 
und Gesinde über die aus dem Dienstvertrage entspringenden 
Ansprüche gehören vor die ordentlichen Gerichte; indessen 
können die Gemeindevorstände in Streitfällen über die An- 
tretung, Fortsetzung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses, 
Herausgabe des Dienstbuches sowie über Beköstigung und 
Wohnung mit Vorbehalt des Rechtswegs einstweilige Anord- 
nungen treffen. 
& 193. 
11. Äußere Heilighaltung der Sonn- und 
Festtage. 
Die deutsche Reichsgesetzgebung überläßt den Einzel- 
staaten die Bestimmung darüber, welche Tage, unter Berück- 
sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse, in 
den einzelnen Gegenden als allgemeine kirchliche Feiertage 
anzusehen sind und schützt durch R.St.G.B. $ 366 I die über 
die Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen 
derselben. Polizeiverordnungen im Sinne dieses $ 366 I des 
R.St.G.B. können sich nur auf staatlich gesetzliche Feiertage 
beziehen. 
Gesetzliche Feiertage im Bereiche des Fürstentums 
sind außer den Sonntagen der Neujahrstag, der Karfreitag, 
Östermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der 
Bußtag, der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und das 
Reformationsfest, da, wo die Feier desselben am 31. Oktober 
beibehalten wird. Der Kirchenrat ist ermächtigt, die kirch- 
liche Feier des Reformationsfestes, wenn dasselbe nicht auf 
einen Sonntag fällt, auf den dem 31. Oktober folgenden 
Sonntag in denjenigen Parochien zu verlegen, in welchen diese 
Verlegung nach Beschluß des Kirchen- und Schulvorstandes 
aus besonderen, näher zu begründenden Ursachen als wünschens- 
wert bezeichnet wird. 
An den Sonntagen und den genannten gesetzlichen Fest- 
tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowie alle 
geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebsstätten 
verboten. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr 
wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. Auch fallen 
unter diese Verbote nicht diejenigen Arbeiten, welche zur Fort. 
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