Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

212 3. Abschnitt. Polizei. 
setzung des Betriebes der Haus- und Landwirtschaft erforder- 
lich sind und keinen Aufschub erleiden können. Das Herein- 
bringen des für den Sonn- und Festtag selbst notwendigen 
Futterbedarfs, das Futterschneiden sowie das Abnehmen und 
Eintragen von Gartenfrüchten, Obst und Hopfen ist gestattet. 
wenn es mindestens eine Stunde vor dem Beginn oder nach 
Beendigung des Vormittags-Gottesdienstes geschieht. 
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, in gewissen Fällen 
von den erwähnten Verboten zu dispensieren, während in Not- 
fällen (bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen und dergleichen) 
eine solche Dispensation nicht erforderlich ist. 
Während der Zeit, in welcher nach Maßgabe der Ge- 
werbeordnung in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb 
nicht stattfinden darf, insbesondere auch während der Dauer 
des Vormittags-Hauptgottesdienstes, müssen die Verkaufsstellen 
geschlossen sein. Das Aushängen und Ausstellen von Waren 
vor den Türen ist an Sonn- und Festtagen verboten, desgleichen 
das Austsellen von Waren in den Schaufenstern und Schau- 
kästen während der Dauer des Vormittags-Hauptgottesdienstes. 
Eine Beleuchtung der Schaufenster und Schaukästen darf 
abends nur insoweit stattfinden, als die Verkaufsstellen, zu 
denen sie gehören, und mit denen sie in unmittelbarer Ver- 
bindung stehen, offengehalten werden müssen. 
Alles Jagen sowie das gewerbsmäßige Fischen ist während 
der Sonn- und Festtage verboten. 
Finden Jahrmärkte an Sonn- und Festtagen statt, so muß 
der Marktverkehr während der Zeit des Vormittags - Haupt- 
gottesdienstes ruhen. An Orten, wo ein Nachmittags-Gottes- 
dienst abgehalten wird, kann der Marktverkehr durch orts- 
polizeiliche Verordnung außerdem bis zum Schlusse des Nach- 
mittags-Gottesdienstes untersagt werden. Jeder sonstige Markt- 
verkehr ist an Sonn- und Festtagen während des ganzen Tags 
verboten. Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln 
jederzeit gestattet. 
In Gasthöfen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Kon- 
ditoreien ist an Sonn- und Festtagen während der Zeit des 
Vormittags-Hauptgottesdienstes der Gewerbebetrieb insoweit 
verboten, als er sich öffentlich bemerkbar macht.
	        
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