8 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
zogen. Die Höchstbesteuerten sind von den allgemeinen Wahlen
ausgeschlossen und wählen in vier Wahlkreisen. Die Landtags-
abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. Aktiv wahl-
berechtigt sind alle männlichen Staatsangehörigen, welche
direkte Staatssteuern entrichten, das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt und ihren Wohnsitz innerhalb des Fürstentums haben
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Als Höchst-
besteuerte gelten diejenigen Wahlberechtigten, welche jährlich
mindestens 120 Mk. an direkten Staatssteuern zahlen. Vom
Wahlrechte ausgeschlossen sind Personen des Soldatenstandes
sowie Personen, welche unter Vormundschaft stehen, sich im
Konkurse befinden oder eine Armenunterstützung aus öffent-
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der
Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben. Wählbar zum
Abgeordneten ist jeder Wähler, der seit mindestens einem
Jahre Angehöriger des Fürstentums ist. Gewählte Beamte
bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag.
Die Wahl ist direkt und geheim. Über die Gültigkeit der
Wahlen entscheidet der Landtag. Derselbe wählt aus seiner
Mitte auf die Dauer von drei Jahren den Landtagsvorstand
(Präsidenten) und einen Stellvertreter desselben durch absolute
Stimmenmehrheit. Die Sitzungen sind öffentlich; durch be-
sonderen Beschluß kann auf Antrag der Staatsregierung, des
Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Land-
tags die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Landtags-
versammlung ist regelmäßig beschlußfähig, sobald mindestens
elf Abgeordnete anwesend sind. Landtagsbeschlüsse werden,
— abgesehen von der Erhebung der Ministeranklage (s. $ 2)
und der Verfassungsänderung (s. $ 4) — durch einfache
Stimmenmehrheit gefaßt.
Ohne vorgängige Einberufung seitens des Fürsten darf
der Landtag zu einer Versammlung nicht zusammentreten.
Die Landtage teilen sich in ordentliche und außerordentliche.
Die ordentlichen finden alle drei Jahre statt. Außerordentlich
wird der Landtag in der Regel nur zusammenberufen, wenn
Vorlagen dringlicher Natur zu machen sind. Der Fürst hat
das Recht, den Landtag zu vertagen und aufzulösen. Im Falle
der Auflösung desselben durch den Fürsten sind längstens
binnen drei Monaten die Einleitungen zur Anordnung von