Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

8 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
zogen. Die Höchstbesteuerten sind von den allgemeinen Wahlen 
ausgeschlossen und wählen in vier Wahlkreisen. Die Landtags- 
abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. Aktiv wahl- 
berechtigt sind alle männlichen Staatsangehörigen, welche 
direkte Staatssteuern entrichten, das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt und ihren Wohnsitz innerhalb des Fürstentums haben 
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Als Höchst- 
besteuerte gelten diejenigen Wahlberechtigten, welche jährlich 
mindestens 120 Mk. an direkten Staatssteuern zahlen. Vom 
Wahlrechte ausgeschlossen sind Personen des Soldatenstandes 
sowie Personen, welche unter Vormundschaft stehen, sich im 
Konkurse befinden oder eine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der 
Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben. Wählbar zum 
Abgeordneten ist jeder Wähler, der seit mindestens einem 
Jahre Angehöriger des Fürstentums ist. Gewählte Beamte 
bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. 
Die Wahl ist direkt und geheim. Über die Gültigkeit der 
Wahlen entscheidet der Landtag. Derselbe wählt aus seiner 
Mitte auf die Dauer von drei Jahren den Landtagsvorstand 
(Präsidenten) und einen Stellvertreter desselben durch absolute 
Stimmenmehrheit. Die Sitzungen sind öffentlich; durch be- 
sonderen Beschluß kann auf Antrag der Staatsregierung, des 
Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Land- 
tags die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Landtags- 
versammlung ist regelmäßig beschlußfähig, sobald mindestens 
elf Abgeordnete anwesend sind. Landtagsbeschlüsse werden, 
— abgesehen von der Erhebung der Ministeranklage (s. $ 2) 
und der Verfassungsänderung (s. $ 4) — durch einfache 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Ohne vorgängige Einberufung seitens des Fürsten darf 
der Landtag zu einer Versammlung nicht zusammentreten. 
Die Landtage teilen sich in ordentliche und außerordentliche. 
Die ordentlichen finden alle drei Jahre statt. Außerordentlich 
wird der Landtag in der Regel nur zusammenberufen, wenn 
Vorlagen dringlicher Natur zu machen sind. Der Fürst hat 
das Recht, den Landtag zu vertagen und aufzulösen. Im Falle 
der Auflösung desselben durch den Fürsten sind längstens 
binnen drei Monaten die Einleitungen zur Anordnung von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.