Der Landtag. 9
Neuwahlen zu treffen. Die Wiedereinberufung des Landtags
selbst muß spätestens innerhalb sechs Monaten nach der Auf-
lösung erfolgen.
Die Landtagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen
Landes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Sie erhalten
Tagegelder und Reisekosten. Jeder Abgeordnete hat bei
seinem Eintritt in die Landtagsversammlung eidlich zu ge-
loben, daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu be-
wahren und das Wohl des Fürsten und des Landes nach
bestem Wissen und Gewissen im Auge behalten wolle. Das
Ministerium ist befugt, die für die Tagung des Landtags be-
stimmten Vorlagen schon vor der Eröffnung des Landtags
dem Landtagsvorstande zur Bekanntmachung an die Ab-
geordneten mitzuteilen.
Dem Landtage stehen folgende Rechte zu: a) die Mit-
wirkung bei der Gesetzgebung, b) das Bewilligungsrecht von
Steuern und anderen Belastungen der Staatsangehörigen und
die Teilnahme an der Festsetzung des Etats sowie die Kon-
trolle der Finanzverwaltung, c) die Mitwirkung bei der Ver-
äußerung fürstlicher Domänen und bei der Abschließung von
Staatsverträgen über die Abtretung von Gebietsteilen, wobei
Untertanen aus dem Staatsgebiete ausscheiden und, d) das
Petitions- und Beschwerderecht.
Im einzelnen ist zu bemerken:
Zu a). In Gemäßheit des $ 24 des Grundgesetzes hat der
Landtag das Recht, an der Gesetzgebung in der Weise teil-
zunehmen, daß neue Gesetze, welche entweder die Landes-
verfassung oder die persönliche Freiheit, die Sicherheit und
das Eigentum der Staatsbürger zum Gegenstande haben, ohne
seine, des Landtags, vorgängige Einwilligung nicht erlassen
werden dürfen. Von dem Grundsatze, daß solche Gesetze der
Zustimmung des Landtags bedürfen, läßt der $ 25 des Grund-
gesetzes eine Ausnahme zu. Hiernach können im Falle drin-
genden Bedürfnisses, wenn der Landtag nicht versammelt ist,
unter Verantwortlichkeit der Mitglieder der obersten Regierungs-
behörde, Gesetze (Verordnungen mit Gesetzeskraft) erlassen
werden. Dieselben sind aber dem Landtage sofort nach seinem
nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Über