Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Der Landtag. 9 
Neuwahlen zu treffen. Die Wiedereinberufung des Landtags 
selbst muß spätestens innerhalb sechs Monaten nach der Auf- 
lösung erfolgen. 
Die Landtagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen 
Landes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Sie erhalten 
Tagegelder und Reisekosten. Jeder Abgeordnete hat bei 
seinem Eintritt in die Landtagsversammlung eidlich zu ge- 
loben, daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu be- 
wahren und das Wohl des Fürsten und des Landes nach 
bestem Wissen und Gewissen im Auge behalten wolle. Das 
Ministerium ist befugt, die für die Tagung des Landtags be- 
stimmten Vorlagen schon vor der Eröffnung des Landtags 
dem Landtagsvorstande zur Bekanntmachung an die Ab- 
geordneten mitzuteilen. 
Dem Landtage stehen folgende Rechte zu: a) die Mit- 
wirkung bei der Gesetzgebung, b) das Bewilligungsrecht von 
Steuern und anderen Belastungen der Staatsangehörigen und 
die Teilnahme an der Festsetzung des Etats sowie die Kon- 
trolle der Finanzverwaltung, c) die Mitwirkung bei der Ver- 
äußerung fürstlicher Domänen und bei der Abschließung von 
Staatsverträgen über die Abtretung von Gebietsteilen, wobei 
Untertanen aus dem Staatsgebiete ausscheiden und, d) das 
Petitions- und Beschwerderecht. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
Zu a). In Gemäßheit des $ 24 des Grundgesetzes hat der 
Landtag das Recht, an der Gesetzgebung in der Weise teil- 
zunehmen, daß neue Gesetze, welche entweder die Landes- 
verfassung oder die persönliche Freiheit, die Sicherheit und 
das Eigentum der Staatsbürger zum Gegenstande haben, ohne 
seine, des Landtags, vorgängige Einwilligung nicht erlassen 
werden dürfen. Von dem Grundsatze, daß solche Gesetze der 
Zustimmung des Landtags bedürfen, läßt der $ 25 des Grund- 
gesetzes eine Ausnahme zu. Hiernach können im Falle drin- 
genden Bedürfnisses, wenn der Landtag nicht versammelt ist, 
unter Verantwortlichkeit der Mitglieder der obersten Regierungs- 
behörde, Gesetze (Verordnungen mit Gesetzeskraft) erlassen 
werden. Dieselben sind aber dem Landtage sofort nach seinem 
nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Über
	        
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