12 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
Landtagsausschuß bestellt wird, dessen Wirksamkeit bis
zum nächstfolgenden Zusammentritt des ordentlichen Landtags
andauert. Der Landtagsausschuß besteht aus dem Vorstande
des Landtags, dessen Stellvertreter und vier durch Stimmen-
mehrheit zu wählenden Landtagsabgeordneten. Drei von dem
Landtage hierzu zu bestimmende Mitglieder des Landtags-
ausschusses bilden den Rechnungsausschuß, von dessen
Tätigkeit. bereits oben näheres angeführt worden ist. Der
Landtagsausschuß wird vom Fürsten einberufen und hat weit-
gehende Befugnisse. Es können ihm zur vorläufigen Beratung
und zur Vorbereitung der Landtagsverhandlungen Etats-
aufstellungen und Gesetzentwürfe vorgelegt werden, die dem-
nächst an die Landtagsversammlung gebracht werden sollen.
Provisorische Gesetze können mit einstimmiger Genehmigung
des Landtagsausschusses auch aus Zweckmäßigkeitsgründen
erlassen werden. Auf motivierten Vorschlag des Landtags
von der Staatsregierung bearbeitete Gesetzesentwürfe können
nach erklärtem Einverständnisse des Landtagsausschusses von
dem Fürsten alsbald als Gesetze erlassen werden. Der Land-
tagsausschuß hat das Recht und die Pflicht, verfassungswidrige
Ereignisse zur Kenntnis des Fürsten zu bringen und auf Ab-
hilfe anzutragen. Zu diesem Zwecke steht auch dem Land-
tagsvorstande, als Vorsitzendem des Ausschusses, die Befugnis
zu, den Fürsten um die Einberufung des Landtags oder des
Ausschusses zu bitten. Mit Genehmigung des Fürsten können
dem Landtagsausschusse durch einen vom Landtag gefaßten
Beschluß noch andere Befugnisse des gesamten Landtags zur
interimistischen Wahrnehmung übertragen werden. Dem
Fürsten steht es frei, von dem Landtagsausschusse jederzeit
gutachtliche Äußerungen über Gegenstände der Gesetzgebung
und der Staatsverwaltung beizuziehen. Der letztere bildet
demnach einen wichtigen Faktor in dem Staatsorganismus
und dient wesentlich zur Geschäftserleichterung. (Grundgesetz
vom 21. März 1854, G. vom 16. November 1870, Reglement
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Landtag vom
19. November 1870, G. u. V., beide d. d. 8. August 1879, G.
vom 1. Dezember 1875, G. vom 25. März 1904.)