Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

12 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Landtagsausschuß bestellt wird, dessen Wirksamkeit bis 
zum nächstfolgenden Zusammentritt des ordentlichen Landtags 
andauert. Der Landtagsausschuß besteht aus dem Vorstande 
des Landtags, dessen Stellvertreter und vier durch Stimmen- 
mehrheit zu wählenden Landtagsabgeordneten. Drei von dem 
Landtage hierzu zu bestimmende Mitglieder des Landtags- 
ausschusses bilden den Rechnungsausschuß, von dessen 
Tätigkeit. bereits oben näheres angeführt worden ist. Der 
Landtagsausschuß wird vom Fürsten einberufen und hat weit- 
gehende Befugnisse. Es können ihm zur vorläufigen Beratung 
und zur Vorbereitung der Landtagsverhandlungen Etats- 
aufstellungen und Gesetzentwürfe vorgelegt werden, die dem- 
nächst an die Landtagsversammlung gebracht werden sollen. 
Provisorische Gesetze können mit einstimmiger Genehmigung 
des Landtagsausschusses auch aus Zweckmäßigkeitsgründen 
erlassen werden. Auf motivierten Vorschlag des Landtags 
von der Staatsregierung bearbeitete Gesetzesentwürfe können 
nach erklärtem Einverständnisse des Landtagsausschusses von 
dem Fürsten alsbald als Gesetze erlassen werden. Der Land- 
tagsausschuß hat das Recht und die Pflicht, verfassungswidrige 
Ereignisse zur Kenntnis des Fürsten zu bringen und auf Ab- 
hilfe anzutragen. Zu diesem Zwecke steht auch dem Land- 
tagsvorstande, als Vorsitzendem des Ausschusses, die Befugnis 
zu, den Fürsten um die Einberufung des Landtags oder des 
Ausschusses zu bitten. Mit Genehmigung des Fürsten können 
dem Landtagsausschusse durch einen vom Landtag gefaßten 
Beschluß noch andere Befugnisse des gesamten Landtags zur 
interimistischen Wahrnehmung übertragen werden. Dem 
Fürsten steht es frei, von dem Landtagsausschusse jederzeit 
gutachtliche Äußerungen über Gegenstände der Gesetzgebung 
und der Staatsverwaltung beizuziehen. Der letztere bildet 
demnach einen wichtigen Faktor in dem Staatsorganismus 
und dient wesentlich zur Geschäftserleichterung. (Grundgesetz 
vom 21. März 1854, G. vom 16. November 1870, Reglement 
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Landtag vom 
19. November 1870, G. u. V., beide d. d. 8. August 1879, G. 
vom 1. Dezember 1875, G. vom 25. März 1904.)
	        
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