Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

14 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
aus landesherrlichen Kassen an solche Diener, deren Annahme 
und Entlassung der Sanktion des Fürsten bedarf, und in 
anderen Fällen, sofern die Verwilligung nicht im Etat ent 
halten ist; alle Geldbewilligungen außerhalb des Etats und 
alle Etatsüberschreitungen sowie alle Entscheidungen, welche 
außerdem nach dem bestehenden Rechte der Sanktion des 
Fürsten bedürfen. 
An der Spitze des Ministeriums und der gesamten Landes- 
verwaltung steht ein dem Landtage verantwortlicher Minister, 
welchem ein dem Landtage gleichfalls verantwortlicher Ab- 
teilungsvorstand beigeordnet ist. Die Geschäfte des 
Ministeriums werden in getrennten Fachabteilungen bearbeitet, 
deren Leitung dem Minister und dem Abteilungsvorstande 
obliegt. Der letztere führt innerhalb seines Geschäftskreises 
die Verwaltung selbständig. Der Minister hat aber auch bei 
der Facheinteilung die allgemeine Leitung des ganzen Ge- 
schäftsbetriebes. Hat er gegen eine Maßregel oder Anordnung 
des Abteilungsvorstandes Bedenken, so kann er die Ausführung 
derselben suspendieren, um die Entscheidung des Fürsten ein- 
zuholen. Gegen Entschließungen und Entscheidungen des 
Ministeriums oder einer Abteilung desselben ist nur Vor- 
stellung an den Fürsten zulässig. u 
Räte und Assessoren bilden in der erforderlichen Anzahl 
die Mitglieder der Abteilungen. 
Das Ministerium zerfällt in folgende fünf Abteilungen: 
1. für die Angelegenheiten des fürstlichen Hauses und 
für die Verhältnisse zum Reich und zu anderen Staaten sowie 
für das Militärwesen und die Eisenbahnen; 
2. für die innere Verwaltung. 
Der Wirkungskreis dieser Abteilung umfaßt die Ver- 
waltung des Innern, insbesondere die Landesgrenzangelegen- 
heiten, die Landeskultursachen, alle Kommunalangelegenheiten. 
Handel, Gewerbe, Maß, Gewicht, Kreditwesen, Versicherungs- 
wesen, Lotterien und sonstige Ausspielungen, Kollektenwesen, 
Vereinswesen, Arbeiterversicherung, Straßenbau, das technische 
Bildungswesen, die Stiftungen, Jagd und Fischerei, Viehzucht 
mit Veterinärwesen, Bergwesen, Bauwesen, die amtliche 
Statistik des Landes, das Medizinalwesen, die gesamte Polizei- 
verwaltung.
	        
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