14 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
aus landesherrlichen Kassen an solche Diener, deren Annahme
und Entlassung der Sanktion des Fürsten bedarf, und in
anderen Fällen, sofern die Verwilligung nicht im Etat ent
halten ist; alle Geldbewilligungen außerhalb des Etats und
alle Etatsüberschreitungen sowie alle Entscheidungen, welche
außerdem nach dem bestehenden Rechte der Sanktion des
Fürsten bedürfen.
An der Spitze des Ministeriums und der gesamten Landes-
verwaltung steht ein dem Landtage verantwortlicher Minister,
welchem ein dem Landtage gleichfalls verantwortlicher Ab-
teilungsvorstand beigeordnet ist. Die Geschäfte des
Ministeriums werden in getrennten Fachabteilungen bearbeitet,
deren Leitung dem Minister und dem Abteilungsvorstande
obliegt. Der letztere führt innerhalb seines Geschäftskreises
die Verwaltung selbständig. Der Minister hat aber auch bei
der Facheinteilung die allgemeine Leitung des ganzen Ge-
schäftsbetriebes. Hat er gegen eine Maßregel oder Anordnung
des Abteilungsvorstandes Bedenken, so kann er die Ausführung
derselben suspendieren, um die Entscheidung des Fürsten ein-
zuholen. Gegen Entschließungen und Entscheidungen des
Ministeriums oder einer Abteilung desselben ist nur Vor-
stellung an den Fürsten zulässig. u
Räte und Assessoren bilden in der erforderlichen Anzahl
die Mitglieder der Abteilungen.
Das Ministerium zerfällt in folgende fünf Abteilungen:
1. für die Angelegenheiten des fürstlichen Hauses und
für die Verhältnisse zum Reich und zu anderen Staaten sowie
für das Militärwesen und die Eisenbahnen;
2. für die innere Verwaltung.
Der Wirkungskreis dieser Abteilung umfaßt die Ver-
waltung des Innern, insbesondere die Landesgrenzangelegen-
heiten, die Landeskultursachen, alle Kommunalangelegenheiten.
Handel, Gewerbe, Maß, Gewicht, Kreditwesen, Versicherungs-
wesen, Lotterien und sonstige Ausspielungen, Kollektenwesen,
Vereinswesen, Arbeiterversicherung, Straßenbau, das technische
Bildungswesen, die Stiftungen, Jagd und Fischerei, Viehzucht
mit Veterinärwesen, Bergwesen, Bauwesen, die amtliche
Statistik des Landes, das Medizinalwesen, die gesamte Polizei-
verwaltung.