Behördenorganismus. 17
und in die Forsteien. Diesen ist die Verwaltung der
Forstreviere übertragen. Das Oberforstamt, welches der
Finanzabteilung untersteht, ist seinerseits den Revierver-
waltungen direkt vorgesetzt. Der Vorstand des Oberforstamts
(der Oberforstmeister) ist zugleich der technische Referent für
Forstsachen im Ministerium. In den Geschäftskreis des Ober-
forstamts fallen insbesondere die Leitung der Verwaltung
nach den vom Ministerium festgestellten Grundsätzen, die Auf-
stellung der betrefienden Positionen des Staatshaushaltplanes
und die Überwachung der Ausführung, die Rechnungs-
prüfungen usw.
Die Revierverwalter sind forstmännisch vorbereitet und
geprüft. (S. Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und
Anstellung von Forstverwaltungsbeamten, vom 17. November
1892.)
Die vielfachen in dem Forstbetriebe vorkommenden me-
chanischen Arbeiten werden von Unterbeamten, die als Forst-
aufseher bezeichnet werden, erledigt. Diesen Forstaufsehern
ist unter spezieller Aufsicht und Leitung des Oberförsters
innerhalb bestimmter Revierteile bei eigener Verantwortung
die Kontrolle und Aufsicht der Waldarbeiten unter gleich-
zeitiger Ausübung des Forstschutzes übertragen. —
Wegen verschiedener Behörden auf dem Gebiete der Finanz-
verwaltung siehe $ 9.
5. für die Justiz.
Der Abteilung des Ministeriums für die Justiz liegt die
Leitung über die gesamte Justizverwaltung ob. Zum Geschäfts-
kreise dieser Abteilung gehören ferner alle Gnadensachen im
Gebiete der Rechtspflege sowie die Aufsicht über die Geschäfts-
führung der Standesbeamten mit Ausnahme der dem Staats-
minister zustehenden Standesbuchführung des fürstlichen
Hauses.
(G. vom 30. April 1858, 7. Februar 1868, 8. August 1879.)
8 7.
II. Organe der lokalen Verwaltung.
Unter dem Ministerium, Abteilung des Innern, wirken als
Mittelbehörden für die allgemeine Landesverwaltung die drei
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 2