18 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
Landratsämter zu Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen.
Die Landratsämter sind Hauptorgane der lokalen Ver-
waltung. Sie bearbeiten die Angelegenheiten der inneren
Landesverwaltung einschließlich der den Zivilbehörden über-
tragenen Geschäfte der Militärverwaltung, soweit diese An-
gelegenheiten nicht dem Ministerium vorbehalten sind oder in
den Geschäftskreis der Gemeindebehörden fallen. Die Landrats-
ämter führen als unmittelbare Unterbehörden der Regierung
die nächste Oberaufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten und der Gutsbezirke. Gleichzeitig sind die
Vorstände der Landratsämter auch weltliche Mitglieder der
Kirchen- und Schulinspektionen (s. $ 30).
Der Geschäftskreis der Landratsämter und die Zuständig-
keit derselben wird im wesentlichen bestimmt durch die Ge-
meindeordnung, die V.vom 1. Mai 1858 über die Organisation
der unteren Verwaltungsbehörden und die Gegenstände der
ortspolizeilichen Tätigkeit, die Gewerbeordnung und die Aus-
führungsverordnungen zu derselben, desgleichen durch die auf
das Militärwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen und
ferner durch das G. vom 7. Februar 1868, betreffend die Re-
organisation der Landesverwaltungsbehörden. Bei Berufungen
gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden bilden die
Verwaltungsämter die zweite Instanz. Gegen die Entscheidung
der Verwaltungsämter kann Berufung an das Ministerium ein-
gelegt werden (s. $ 29).
Unterstes allgemeines Organ für die Verwaltung des
Innern ist die Gemeindebehörde. Zur Ausübung der
Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in An-
gelegenheiten der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuer-
wesens usw., sind die Gemeinden verbunden, die Staatsbehörden
durch ihre Vorstände zu unterstützen; auch haben sie auf
Verlangen die Verwaltung der Ortspolizei zu übernehmen. Die
den Bürgermeistern und Schultheißen sowie den Vertretern
der Gutsbezirke oder den besonders bestellten Polizeiverwaltern
übertragenen Polizeibefugnisse in den einzelnen Gemeinde-
oder Gutsbezirken bestehen in der zwar selbständigen, aber
der steten Aufsicht des Verwaltungsamts unterstellten Hand-
habung der Ortspolizei, dergestalt, daß dieselbe als fortgesetzte
Unterstützung der auf die Aufrechterhaltung eines ordnungs-