Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

18 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Landratsämter zu Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen. 
Die Landratsämter sind Hauptorgane der lokalen Ver- 
waltung. Sie bearbeiten die Angelegenheiten der inneren 
Landesverwaltung einschließlich der den Zivilbehörden über- 
tragenen Geschäfte der Militärverwaltung, soweit diese An- 
gelegenheiten nicht dem Ministerium vorbehalten sind oder in 
den Geschäftskreis der Gemeindebehörden fallen. Die Landrats- 
ämter führen als unmittelbare Unterbehörden der Regierung 
die nächste Oberaufsicht über die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten und der Gutsbezirke. Gleichzeitig sind die 
Vorstände der Landratsämter auch weltliche Mitglieder der 
Kirchen- und Schulinspektionen (s. $ 30). 
Der Geschäftskreis der Landratsämter und die Zuständig- 
keit derselben wird im wesentlichen bestimmt durch die Ge- 
meindeordnung, die V.vom 1. Mai 1858 über die Organisation 
der unteren Verwaltungsbehörden und die Gegenstände der 
ortspolizeilichen Tätigkeit, die Gewerbeordnung und die Aus- 
führungsverordnungen zu derselben, desgleichen durch die auf 
das Militärwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen und 
ferner durch das G. vom 7. Februar 1868, betreffend die Re- 
organisation der Landesverwaltungsbehörden. Bei Berufungen 
gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden bilden die 
Verwaltungsämter die zweite Instanz. Gegen die Entscheidung 
der Verwaltungsämter kann Berufung an das Ministerium ein- 
gelegt werden (s. $ 29). 
Unterstes allgemeines Organ für die Verwaltung des 
Innern ist die Gemeindebehörde. Zur Ausübung der 
Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in An- 
gelegenheiten der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuer- 
wesens usw., sind die Gemeinden verbunden, die Staatsbehörden 
durch ihre Vorstände zu unterstützen; auch haben sie auf 
Verlangen die Verwaltung der Ortspolizei zu übernehmen. Die 
den Bürgermeistern und Schultheißen sowie den Vertretern 
der Gutsbezirke oder den besonders bestellten Polizeiverwaltern 
übertragenen Polizeibefugnisse in den einzelnen Gemeinde- 
oder Gutsbezirken bestehen in der zwar selbständigen, aber 
der steten Aufsicht des Verwaltungsamts unterstellten Hand- 
habung der Ortspolizei, dergestalt, daß dieselbe als fortgesetzte 
Unterstützung der auf die Aufrechterhaltung eines ordnungs-
	        
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