Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

20 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung 
und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Vollstreckungs- 
behörden. Dieselben haben das Zwangsverfahren durch die 
ihnen beigegebenen Vollziehungsbeamten oder durch die- 
jenigen Beamten, deren sie sich als solche zu bedienen haben, 
auszuführen. Fehlt es ihnen an solchen Beamten, so kann 
das Ministerium andere Vollstreckungsbehörden bestimmen. 
So sind das Fürstliche Rent- und Steueramt in Rudolstadt so- 
wie die fürstlichen Steuerämter in Stadtilm und Leutenberg 
zu Vollstreckungsbehörden für die zwangsweise Einziehung 
von Gemeindeabgaben innerhalb ihres Bezirks bestellt worden. 
Den zuständigen höheren Verwaltungs- und den Aufsichts- 
behörden ist es gestattet, die Funktionen der Vollstreckungs- 
behörde selbst zu übernehmen. (G., betreffend das Verwaltungs- 
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen in der 
Fassung vom 21. Dezember 1899 und A.V. zu diesem G. 
vom 19. Februar 1900.) Durch M.B. vom 19. September 1884 
ist eine besondere Anweisung für die Postvollziehungsbeamten 
über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen innerhalb des Fürstentums erlassen worden. 
Nach einem im Jahre 1886 unter den Thüringischen Staaten 
getroffenen Übereinkommen werden die von einer Verwaltungs- 
behörde in einem der beteiligten Staaten erlassenen Ver- 
fügungen, welche nach den Gesetzen dieses Staates vollstreckbar 
sind, in dem Gebiete jedes der anderen beteiligten Staaten in 
der den Gesetzen dieses anderen Staates entsprechenden \Weise 
zur Zwangsvollstreckung gebracht. 
89. 
IV. Organe auf dem Gebiete der Finanzverwaltung. 
Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums bzw. 
der Abteilung der Finanzen stehen ferner (s. $ 6) folgende 
Organe der Finanzverwaltung: 
1. Das Revisionsbureau. Dasselbe prüft alle von 
den Kassenstellen des Fürstentums eingehenden Rechnungen 
und hat alle ihm von dem Ministerium und den einzelnen 
Abteilungen aufgetragenen kalkulatorischen Arbeiten auszu- 
führen. Die Revision der fürstlichen Kassen erfolgt vom Re- 
visionsbureau nach spezieller Anordnung des Ministeriums.
	        
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