20 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung
und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Vollstreckungs-
behörden. Dieselben haben das Zwangsverfahren durch die
ihnen beigegebenen Vollziehungsbeamten oder durch die-
jenigen Beamten, deren sie sich als solche zu bedienen haben,
auszuführen. Fehlt es ihnen an solchen Beamten, so kann
das Ministerium andere Vollstreckungsbehörden bestimmen.
So sind das Fürstliche Rent- und Steueramt in Rudolstadt so-
wie die fürstlichen Steuerämter in Stadtilm und Leutenberg
zu Vollstreckungsbehörden für die zwangsweise Einziehung
von Gemeindeabgaben innerhalb ihres Bezirks bestellt worden.
Den zuständigen höheren Verwaltungs- und den Aufsichts-
behörden ist es gestattet, die Funktionen der Vollstreckungs-
behörde selbst zu übernehmen. (G., betreffend das Verwaltungs-
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen in der
Fassung vom 21. Dezember 1899 und A.V. zu diesem G.
vom 19. Februar 1900.) Durch M.B. vom 19. September 1884
ist eine besondere Anweisung für die Postvollziehungsbeamten
über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen innerhalb des Fürstentums erlassen worden.
Nach einem im Jahre 1886 unter den Thüringischen Staaten
getroffenen Übereinkommen werden die von einer Verwaltungs-
behörde in einem der beteiligten Staaten erlassenen Ver-
fügungen, welche nach den Gesetzen dieses Staates vollstreckbar
sind, in dem Gebiete jedes der anderen beteiligten Staaten in
der den Gesetzen dieses anderen Staates entsprechenden \Weise
zur Zwangsvollstreckung gebracht.
89.
IV. Organe auf dem Gebiete der Finanzverwaltung.
Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums bzw.
der Abteilung der Finanzen stehen ferner (s. $ 6) folgende
Organe der Finanzverwaltung:
1. Das Revisionsbureau. Dasselbe prüft alle von
den Kassenstellen des Fürstentums eingehenden Rechnungen
und hat alle ihm von dem Ministerium und den einzelnen
Abteilungen aufgetragenen kalkulatorischen Arbeiten auszu-
führen. Die Revision der fürstlichen Kassen erfolgt vom Re-
visionsbureau nach spezieller Anordnung des Ministeriums.