Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

23. 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
tragenden }Reservefonds dienen, fließen in die Hauptlandes- 
kasse. (G. vom 11. Dezember 1883 und V. vom 12. De- 
zember 1888.) 
— Wegen der Ausbildung und Prüfung der Aspiranten 
zum Rechnungs- und Kassendienste sind durch Regulativ vom 
14. Juli 1852 bzw. M.B. vom 11. April 1870 Bestimmungen 
getroffen worden. — 
8 10. 
B. Die Justizpflege. 
Die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte beruht 
seit dem 1. Oktober 1819 auf den Vorschriften der Reichs- 
gesetzgebung und den dazu erlassenen gesetzlichen Aus- 
führungsbestimmungen. Es bestehen im Fürstentum sieben 
Amtsgerichte. Die Amtsgerichte besorgen neben den ihnen 
durch die Reichsprozeßordnungen zugewiesenen Geschäften die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; auch führen 
sie die nächste Aufsicht über die Standesämter. Notare kennt 
die Gesetzgebung des Fürstentums nicht. Dasselbe ist mit 
dem herzoglich sachsen-meiningischen Kreis Saalfeld und 
dem königlich preußischen Kreise Ziegenrück zu einem ge- 
meinschaftlichen Landgericht mit dem Sitze in Rudol- 
stadt vereinigt. Es gehört zu dem Bezirke des gemeinschaft- 
lichen Oberlandesgericht Jena und zu dessen dritten 
Schwurgerichtsbezirk. Der Bezirk des Oberlandesgerichts Jena 
umfaßt außer dem Fürstentume das Großherzogtum Sachsen- 
Weimar, die sächsischen Herzogtümer, die beiden reußischen 
Fürstentümer und einige preußische Gebietsteile. Die Aufsicht 
über das gemeinschaftliche Thüringische Oberlandesgericht in 
Jena und über das gemeinschaftliche Landgericht in Rudol- 
stadt wird von den beteiligten Regierungen gemeinschaftlich 
ausgeübt. Was die juristischen Prüfungen und die Vor- 
bereitung zum höheren Justizdienste betrifft, so gelten die 
Vorschriften, welche durch Vereinbarung mit den bei dem ge- 
meinschaftlichen Oberlandesgericht beteiligten Regierungen 
festgestellt worden sind. (V. vom 23. Juli 1908.) 
Für die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten 
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bestehen im 
Fürstentum keine besonderen Behörden; es entscheiden daher