23. 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
tragenden }Reservefonds dienen, fließen in die Hauptlandes-
kasse. (G. vom 11. Dezember 1883 und V. vom 12. De-
zember 1888.)
— Wegen der Ausbildung und Prüfung der Aspiranten
zum Rechnungs- und Kassendienste sind durch Regulativ vom
14. Juli 1852 bzw. M.B. vom 11. April 1870 Bestimmungen
getroffen worden. —
8 10.
B. Die Justizpflege.
Die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte beruht
seit dem 1. Oktober 1819 auf den Vorschriften der Reichs-
gesetzgebung und den dazu erlassenen gesetzlichen Aus-
führungsbestimmungen. Es bestehen im Fürstentum sieben
Amtsgerichte. Die Amtsgerichte besorgen neben den ihnen
durch die Reichsprozeßordnungen zugewiesenen Geschäften die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; auch führen
sie die nächste Aufsicht über die Standesämter. Notare kennt
die Gesetzgebung des Fürstentums nicht. Dasselbe ist mit
dem herzoglich sachsen-meiningischen Kreis Saalfeld und
dem königlich preußischen Kreise Ziegenrück zu einem ge-
meinschaftlichen Landgericht mit dem Sitze in Rudol-
stadt vereinigt. Es gehört zu dem Bezirke des gemeinschaft-
lichen Oberlandesgericht Jena und zu dessen dritten
Schwurgerichtsbezirk. Der Bezirk des Oberlandesgerichts Jena
umfaßt außer dem Fürstentume das Großherzogtum Sachsen-
Weimar, die sächsischen Herzogtümer, die beiden reußischen
Fürstentümer und einige preußische Gebietsteile. Die Aufsicht
über das gemeinschaftliche Thüringische Oberlandesgericht in
Jena und über das gemeinschaftliche Landgericht in Rudol-
stadt wird von den beteiligten Regierungen gemeinschaftlich
ausgeübt. Was die juristischen Prüfungen und die Vor-
bereitung zum höheren Justizdienste betrifft, so gelten die
Vorschriften, welche durch Vereinbarung mit den bei dem ge-
meinschaftlichen Oberlandesgericht beteiligten Regierungen
festgestellt worden sind. (V. vom 23. Juli 1908.)
Für die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bestehen im
Fürstentum keine besonderen Behörden; es entscheiden daher