Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Staatsfinanzen. 25 
indirekten Steuern, einschließlich der Erbschaftssteuer (seit 
1906), aus Überschüssen der Landeskreditkasse (s. $ 9, V. 5), 
aus Einkünften des Domanialvermögens (s. $ 2), ferner aus 
den Gebühren für die Rechtspflege (namentlich von der nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit) und den Gebühren für die Ver- 
waltung (für die Erteilung von Konzessionen usw.). 
Direkte Staatssteuern sind die Grund- und die Gebäude- 
steuer, die Gewerbe- und Betriebssteuer, die Einkommensteuer 
und die Bergwerksabgabe (s. $ 174). Außerdem werden an 
direkten Steuern erhoben die Hundesteuer (s. $ 186) und die 
Tanzgelder (s. $ 179). 
Von den Gebühren vertritt ein Teil die Stelle von Steuern, 
wie die Gebühr für die Jagdscheine (s. $ 144), für Besitztitel- 
regulierung usw. Auch die zugelassenen Feuerversicherungs- 
anstalten haben eine Abgabe zu entrichten (s. $ 106). 
Partikuläre indirekte Staatssteuern werden nicht erhoben. 
Bemerkt sei hier, daß das Fürstentum dem Thüringischen 
Zoll- und Steuerverein angehört. 
Dem Ministerium liegt die Berechnung und Feststellung 
der Einnahmen und Ausgaben des Staates, mithin die Auf- 
stellung des Staatshaushaltsetats und die Vorbereitung des- 
selben für den Landtag ob. Die Dauer der Finanzperiode ist 
dreijährig. Nach dem G. vom 13. März 1908 beginnt das 
Rechnungsjahr für den Staatshaushalt und das Steuerjahr vom 
1. April 1909 ab mit dem 1. April und schließt mit dem 
31. März jeden Jahres. Das Rechnungs- bzw. Steuerjahr führt 
dieselbe Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt. Der 
Staatshaushaltsetat des Fürstentums hat einen ordentlichen 
und einen außerordentlichen Etat der allgemeinen Staatsver- 
waltung. Nach den Voranschlägen von 1906 betragen die 
ordentlichen Rohausgaben 3104900 Mk., die außerordentlichen 
Rohausgaben 106500 Mk., der Gesamtstaatsbedarf demnach 
3211400 Mk. und die Gesamtstaatseinnahme 3104900 Mk. 
Die fundierten Staatsschulden belaufen sich auf 4397500 Mk., 
die schwebenden auf 6000 Mk. Die Ausgaben für die fun- 
dierten Staatschulden betragen für Verzinsung 155000 Mk., 
für Tilgung 31500 Mk. Nach dem Voranschlage des Reichs 
für das Jahr 1906 kommen auf das Fürstentum 462100 Mk. 
Matrikularbeiträge und 340000 Mk. Überweisungen aus der
	        
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