Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Staatsfinanzen. 27 
erster Reihe der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage- 
und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Es sind demnach 
drei Steuerklassen gebildet. In Klasse I sind diejenigen Be- 
triebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag 20000 Mk. oder 
mehr, oder bei denen der Wert des Anlage- und Betriebs- 
kapitals 150000 Mk. oder mehr beträgt. Die Gewerbesteuer- 
klasse Il umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage 
von 4000 bis ausschließlich 20000 Mk. oder mit einem An- 
lage- und Betriebskapitale im Werte von 30000 bis aus- 
schließlich 150000 Mk. Zur Gewerbesteuerklasse III gehören 
die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1000 bis aus- 
schließlich 4000 Mk. oder mit einem Anlage- und Betriebs- 
kapital von 2000 bis ausschließlich 30000 Mk. Betriebe, bei 
denen weder der jährliche Ertrag 1000 Mk. noch das Anlage- 
und Betriebskapital 2000 Mk. erreicht, bleiben von der Ge- 
werbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer (s. Abs. 5) findet 
diese Bestimmung jedoch keine Anwendung. Die Steuersätze 
betragen in der I. Klasse 200 Mk. bei einem Ertrage von 20000 
bis ausschließlich 25000 Mk. und zwar um 50 Mk. für jede 
5000 Mk. Mehrbetrag steigend, ferner in der II. Klasse 8 
bis 192 Mk. und in der III. Klasse 4 bis 36 Mk. 
Jeder Landratsamtsbezirk bildet einen Veranlagungs- 
bezirk, für welchen eine aus einem Beamten als Vorsitzendem 
und mindestens sechs gewählten Beisitzern bestehende Ver- 
anlagungsbehörde gebildet ist. Gegen das Ergebnis der Ver- 
anlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der 
Berufung an die Berufungskommission zu, welche endgültig 
entscheidet. Die letztere besteht aus einem Kommissar des 
Ministeriums als Vorsitzendem und je drei aus den drei Ver- 
waltungsbezirkem gewählten Beisitzern. 
Für den Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft 
sowie des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus ist jähr- 
lich eine besondere Betriebssteuer zu entrichten. Die- 
selbe beträgt für jeden, welcher eines oder mehrere dieser 
Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben 
betreibt, a) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter 
der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrags- und An- 
lage- und Betriebskapitals befreit ist, 10 Mk., b) wenn er zur 
Gewerbesteuer veranlagt ist, in der III. Klasse 15 Mk., in der
	        
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