Die Staatsfinanzen. 39
Die Einkommensteuer wird nach Stufen veranlagt. Dem
Steuertarif liegt ein einheitliches Prinzip nicht zugrunde. Im
allgemeinen ist der Gesichtspunkt, die niederen Einkommen
zu entlasten, maßgebend gewesen; aus diesem Grunde muß
auch von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungs-
vorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 2100 Mk. nicht
übersteigt, für jedes Kind unter 14 Jahren ein Abzug von
50 Mark von Amts wegen gemacht werden, und zwar mit der
Maßgabe, daß beim Vorhandensein von drei oder mehr Haus-
haltungsangehörigen dieser Art eine Ermäßigung um mindestens
eine und höchstens drei Steuerstufen stattfindet.
Für die Einkommen ist eine steigende (progressive) Steuer
vorgesehen. Die Steuer beträgt z. B. 60 Pfg. bei einem Jahres-
einkommen bis einschließlich 350 Mk., 3 Mk. für über 500
bis 550 Mk., 15 Mk. für über 900—1000 Mk., 30 Mk. für über
1400—1600 Mk., 60 Mk. für über 2700-3000 Mk., 120 Mk.
für über 5000-5500 Mk., 240 Mk. für über 8500-9000 Mk.,
643 Mk. für über 1800020000 Mk. und steigt dann in Stufen
von je 2000 Mk. um je 72 Mk. pro Jahr.
Alle Steuerpflichtigen mit über 1400 Mk. Einkommen so-
wie folgende juristische Personen, die einen Sitz im Fürsten-
tum haben: a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien; b) Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften; c) Konsum-
vereine; d) rechtsfähige Vereine und Stiftungen mit Ausnahme
derjenigen, welche ausschließlich Kirchen-, Schul-, Armen-
Kranken- oder sonstigen mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen, sind alljährlich zur Abgabe einer Steuer-
erklärung über den Gesamtbetrag ihres Einkommens ver-
pflichtet (Deklarationspflicht). Wird diese Erklärung nicht
abgegeben, so geht das Rechtsmittel gegen die Einschätzung
für das betreffende Jahr verloren. Wer die Steuererklärung,
zu deren Abgabe er verpflichtet ist, trotz nochmaliger Auf-
forderung nicht einreicht, hat neben der veranlagten Steuer
einen Zuschlag von 25 vom Hundert zu derselben zu zahlen.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt durch die
Orts- bzw. Bezirkskommissionen. Die Ortskommis-
sionen werden für den Bezirk einer jeden Gemeinde gebildet:
und bestehen aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzendem