Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Staatsfinanzen. sl 
und besteht aus einem Vorsitzenden, der Mitglied des 
Ministeriums ist, ferner aus zwei vom Ministerium wider- 
ruflich zu ernennenden Mitgliedern, von denen das eine dem 
Richterstande angehören muß, und sechs auf einen Zeitraum 
von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern. Für die Wahl 
dieser letzterwähnten sechs Mitglieder und Stellvertreter be- 
nennt eine jede Bezirkskommission acht zur Übernahme von 
Gemeindeämtern verpflichtete (s. $ 26), besteuerte Gemeinde- 
mitglieder ihres Bezirks, aus denen das Ministerium je zwei 
Mitglieder und zwei Stellvertreter auswählt. 
Dem Vorsitzenden der Berufungskommission liegt die 
obere Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Veranlagungs- 
geschäfts im Fürstentume ob. Er hat außerdem die Be- 
schlüsse der Berufungskommission vorzubereiten und auszu- 
führen. Die Entscheidungen derselben sind endgültig. 
Die Steuer wird von den Gemeinden erhoben, welche die 
eingegangenen Steuerbeträge an das zuständige Steueramt 
unter Beifügung von Restverzeichnissen abzuliefern haben. 
Für die Beitreibung der Steuerreste sind die gesetzlichen Be- 
stimmungen über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei- 
treibung von Geldbeträgen maßgebend (s. $ 8). 
Ein wissentliches Verschweigen oder zu geringes An- 
geben des steuerpflichtigen Einkommens wird, wenn durch 
die Steuerhinterziehung eine Verkürzung des Staates statt- 
gefunden hat, mit dem vier- bis sechzehnfachen Betrage der 
Verkürzung, andernfalls mit dem ein- bis zehnfachen Betrage 
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, 
bestraft. Neben und unabhängig von der Strafe erfolgt die 
Einziehung der hinterzogenen Steuer. Wenn eine Steuer- 
binterziehung erst nach dem Tode eines Steuerpflichtigen zur 
Untersuchung und Entscheidung kommt, so ist die von dem- 
selben verwirkte Strafe samt der hinterzogenen Steuer 
gegen dessen Erben zu erkennen und von denselben zu er- 
legen. In solchen Fällen ist jedoch die Strafe nicht über die 
letztverflossenen vier Steuerjahre vor dem Ableben des be- 
treffenden Steuerpflichtigen hinaus zu berechnen. Die Ver- 
pflichtung zur Zahlung reicht nur bis zur Höhe der Erbschaft. 
Die Strafverfolgung jeder einzelnen Zuwiderhandlung verjährt 
in fünf Jahren vom Schluß des Jahres ab, in welchem die-
	        
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