Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

34 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Dienstes gefährden kann, so unterliegt die Verheiratung der 
Staatsdiener gesetzlich der Genehmigung der Dienstbehörde. 
Diese darf aber nur bei offenbarer Unzulänglichkeit der Mittel 
zur Ernährung einer Familie oder bei üblem Rufe der Braut 
versagt werden. 
Auf Anordnung der Staatsregierung ist jeder Staatsbeamte 
verpflichtet, ohne besondere Vergütung neben der Verwaltung 
seines Amtes noch besondere, diesem angemessene Geschäfte 
zu übernehmen. Keinem Staatsdiener ist gestattet, ohne Ge- 
nehmigung der Anstellungsbehörde neben seinem Dienst- 
geschäfte einen anderen Erwerbszweig zu ergreifen oder bei- 
zubehalten. Nach dem G. vom 20. März 1907, betreffend die 
Besoldung der Staatsbeamten, hat die Anstellungsbehörde die 
Genehmigung zur Übernahme oder Fortführung von Neben- 
geschäften zu Erwerbszwecken regelmäßig zu versagen. 
Die Amtspflicht erfordert von dem Beamten, daß er sich 
nicht eigenmächtig von seinen dienstlichen Funktionen ganz 
oder teilweise entbindet und vom Orte seiner amtlichen Wirk- 
samkeit ohne dienstliche Veranlassung nicht weiter entfernt. 
als es unbeschadet seines Dienstes erfolgen kann. Die Vor- 
stände der Behörde haben die Befugnis, sowohl den mit ihnen 
bei derselben Behörde Angestellten als auch den dieser unter- 
geordneten Einzelbeamten bis zu 14 Tagen Urlaub zu erteilen 
Ein Urlaub auf längere Zeit, sowie jeder Urlaub für die Vor- 
stände der Behörden, ist bei dem Ministerium einzuholen. 
Über die Beurlaubung der Justizbeamten sind durch V. vom 
20. Oktober 1880 besondere Bestimmungen getroffen. 
$ 19. 
D. Disziplin. 
Die Befolgung der Dienstobliegenheiten und das dem Be 
amten zur Pflicht gemachte achtungswürdige Verhalten wir 
durch Disziplinarstrafen gesichert. Die Disziplinarstrafgewa! 
des Staats beruht auf seiner dienstherrlichen Gewalt und is 
hinsichtlich der nichtrichterlichen Beamten und Volksschu! 
lehrer durch G. vom 10. Mai 1858 und 21. Februar 1873 un: 
rücksichtlich der Richterbeamten durch G. vom 1. Mai 187: 
welches gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze i: 
Kraft trat, auf feste Grundlagen gestellt und im einzelne:
	        
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