Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Staatsangehörigen. 41 
als fünf Jahre nicht bemessen werden. (M.B. vom 9. Februar 
1831.) Der ausfertigenden Behörde bleibt es überlassen, inner- 
halb dieses Zeitraums auch eine kürzere Gültigkeitsdauer der 
Heimatscheine zu bestimmen. Eine solche Einschränkung 
muß erfolgen, insoweit die Militärverhältnisse des Antrag- 
stellers und eventuell seiner Söhne dazu Anlaß geben. Die 
Erteilung von Ausweispapieren ist Personen zu versagen, die 
in Deutschland bestraft sind, sofern sie sich der Strafvoll- 
streckung durch Auswanderung entzogen haben und die Strafe 
noch nicht verjährt ist. 
Die Aufnahme in den Staatsverband setzt die erfolgte 
Niederlassung voraus. Im Fürstentume besteht die durch ver- 
schiedene Regierungserlasse befestigte Praxis der Ableistung 
des sogenannten Untertanen- oder Huldigungseides von seiten 
der in den diesseitigen Staatsverband Aufzunehmenden oder 
zu Naturalisierenden zur Bekräftigung der übernommenen 
Pflichten. Die Ableistung des Eides geht der Aushändigung 
der Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde voraus. 
8 24. 
B. Es sei dann hier folgendes noch erwähnt: Wie jeder 
Staatsbürger das Recht hat, Eigentum und Vermögen jeglicher 
Art, auch Grundeigentum, zu erwerben und zu besitzen, so ist 
auch der Eingriff in das Eigentum und in die Privatrechte 
des Staatsbürgers untersagt. Dieser Grundsatz erleidet eine 
wichtige Ausnahme durch die Zwangsenteignungen oder 
Expropriationen: a) Es kann nämlich der Eigentümer 
zum Zwecke einer im Interesse des öffentlichen Wohls aus- 
zuführenden Unternehmung und gegen Entschädigung zur Ab- 
tretung seines Eigentums gezwungen werden. Das Ministerium 
hat in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob die 
Voraussetzungen einer zwangsweisen Enteignung vorliegen und 
welche Grundstücke zur Ausführung des Unternehmens in 
Anspruch genommen werden können. Der Enteignung unter- 
worfen sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren 
Zubehörungen mit Einschluß der Realberechtigungen, ohne Unter- 
schied des Eigentümers. Die Festsetzung der zu leistenden 
Entschädigung erfolgt unter Leitung der Enteignungsbehörde 
durch drei Sachverständige, von denen der eine durch den
	        
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