Die Staatsangehörigen. 41
als fünf Jahre nicht bemessen werden. (M.B. vom 9. Februar
1831.) Der ausfertigenden Behörde bleibt es überlassen, inner-
halb dieses Zeitraums auch eine kürzere Gültigkeitsdauer der
Heimatscheine zu bestimmen. Eine solche Einschränkung
muß erfolgen, insoweit die Militärverhältnisse des Antrag-
stellers und eventuell seiner Söhne dazu Anlaß geben. Die
Erteilung von Ausweispapieren ist Personen zu versagen, die
in Deutschland bestraft sind, sofern sie sich der Strafvoll-
streckung durch Auswanderung entzogen haben und die Strafe
noch nicht verjährt ist.
Die Aufnahme in den Staatsverband setzt die erfolgte
Niederlassung voraus. Im Fürstentume besteht die durch ver-
schiedene Regierungserlasse befestigte Praxis der Ableistung
des sogenannten Untertanen- oder Huldigungseides von seiten
der in den diesseitigen Staatsverband Aufzunehmenden oder
zu Naturalisierenden zur Bekräftigung der übernommenen
Pflichten. Die Ableistung des Eides geht der Aushändigung
der Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde voraus.
8 24.
B. Es sei dann hier folgendes noch erwähnt: Wie jeder
Staatsbürger das Recht hat, Eigentum und Vermögen jeglicher
Art, auch Grundeigentum, zu erwerben und zu besitzen, so ist
auch der Eingriff in das Eigentum und in die Privatrechte
des Staatsbürgers untersagt. Dieser Grundsatz erleidet eine
wichtige Ausnahme durch die Zwangsenteignungen oder
Expropriationen: a) Es kann nämlich der Eigentümer
zum Zwecke einer im Interesse des öffentlichen Wohls aus-
zuführenden Unternehmung und gegen Entschädigung zur Ab-
tretung seines Eigentums gezwungen werden. Das Ministerium
hat in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen einer zwangsweisen Enteignung vorliegen und
welche Grundstücke zur Ausführung des Unternehmens in
Anspruch genommen werden können. Der Enteignung unter-
worfen sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren
Zubehörungen mit Einschluß der Realberechtigungen, ohne Unter-
schied des Eigentümers. Die Festsetzung der zu leistenden
Entschädigung erfolgt unter Leitung der Enteignungsbehörde
durch drei Sachverständige, von denen der eine durch den