42 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
Entschädigungsberechtigten, der zweite durch den Ent-
schädigungsverpflichteten, der dritte aber durch die beiden
ersten Sachverständigen ausgewählt wird. Können sich diese
über die Wahl eines dritten Sachverständigen nicht einigen,
so wird derselbe von der Enteignungsbehörde bestimmt.
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag
der Entschädigung nicht überein, so hat die Enteignungs-
behörde über die zu leistende Entschädigung unter Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der von
den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätzungen,
nach freier Überzeugung, ohne an ein aus den Abschätzungen
zu ziehendes Durchschnittsergebnis gebunden zu sein, zu ent-
scheiden. Die Enteignungsbehörde ist befugt, vor Erteilung
ihrer Entscheidung von Amts wegen zweckdienliche Erörterungen
vorzunehmen, namentlich andere Sachverständige zu hören.
Beruhigt sich der Entschädigungsberechtigte bei der Schätzung
nicht, so steht ihm die Beschreitung des Rechtswegs durch
Erhebung gerichtlicher Klage gegen den Entschädigungsver-
pflichteten innerhalb einer ausschließlichen Frist von 90 Tagen
zu. (G. vom 5. Februar 1340, 24. Februar 1860, 7. Dezember
1863, 21. Juni 1872, 21. Februar 1873 und 28. März 1885.)
b) Das Gesetz vom 31. März 1902 bestimmt, daß dem Staate
die Bodenflächen eigentümlich überlassen werden müssen,
welche erforderlich sind, um die trigonometrischen und
für die Fortführung der Landesvermessung wich-
tigen Punkte durch Errichtung von Marksteinen festzulegen
und um letztere sicherzustellen. Das zuständige Landrats-
amt verfügt die Überweisung dieser Bodenflächen an den Staat
auf Antrag des Ministeriums, A. d. F., nach Anhörung der
beteiligten Eigentümer und unter Feststellung der zu zahlenden
Entschädigung. Entschädigungsberechtigten, welche eine
höhere Entschädigung beanspruchen, steht gegen diese Fest-
setzung die Beschreitung des Rechtswegs durch Erhebung
gerichtlicher Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten
binnen einer ausschließlichen Frist von 90 Tagen zu. c) In
Bergsachen entscheidet über die Notwendigkeit der Ab-
tretung das Bergamt in Gemeinschaft mit dem Landratsamt;
siehe $ 172. d) Wegen der zwangsweissen Enteignung von
Grund und Boden oder einer Berechtigung oder über die