Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 43
Beschränkung einer Berechtigung auf Grund des Fischerei-
gesetzes vom 12. Juli 1877 siehe 8$ 136, 139 und 142.
Die Körper der Selbstverwaltung, besonders
die Gemeinden.
8 25.
A. Allgemeine Grundsätze.
Das ganze Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde- und
Gutsbezirke Von dem Grundsatze, daß alle Teile des-
selben einem dieser Verbände angehören, sind nur ausgenommen
1. die der unmittelbaren Benutzung des Landesfürsten über-
wiesenen Grundbesitzungen, z. B. die Schlösser des regierenden
Fürsten mit den dazu gehörigen Gärten und Anlagen, und
2. Waldungen, welche ein zusammenhängendes Areal von
mindestens 46 ha umfassen, falls sie vor Erlaß der Gemeinde-
ordnung vom 9. Juni 1876 weder einem Gemeinde- noch einem
Gutsbezirke einverleibt waren. Die unter 1 und 2 auf-
geführten Grundbesitzungen haben in betreff der Herstellung
und Erhaltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen
Wege, Brücken und Stege, wenn und insoweit solche ihr Gebiet
berühren, sowie in betreff der Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit dieselben Verpflichtungen, wie
sie den Gemeinden obliegen. Die Bewohner dieser Grund-
besitzungen werden hinsichtlich der Gemeindeverhältnisse einer
benachbarten, in der Regel der zunächstliegenden Gemeinde,
zugewiesen. Ausgenommen hiervon sind nur der Landesfürst
und die Glieder seines Hauses.
Die Gutsbezirke und deren Eigentümer bezüglich die
Vertreter derselben haben für den Umfang des Bezirks alle
gesetzlichen Verpflichtungen der Ortsgemeinden bzw. der Vor-
stände der Gemeindebehörden.
Die Bildung neuer sowie die Abänderung schon be-
stehender Gemeindeverbände und Gutsbezirke kann nur mit
Genehmigung des Ministeriums, A. d. I, erfolgen.
Die Gemeinde hat das Recht der Persönlichkeit, die
selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter gesetzlich
geordneter Oberaufsicht des Staates, wählt den Gemeinde-