Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

44 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
vorstand (Bürgermeister in den Städten — Schultheißen in den 
ländlichen Gemeinden) und die Mitglieder der Gemeinde- 
behörde vorbehältlich des gesetzlich geregelten Bestätigungs- 
rechts der Staatsregierung, hat das Recht, Gemeindeabgaben 
zu erheben und unter Aufsicht des Staates zur Erreichung der 
Gemeindezwecke Ortsstatuten zu errichten. Die Gemeinden 
sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Ge- 
meindezwecke abgeleitete Bedürfnis erfordert. Sie haben die 
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Er- 
reichung dieser Zwecke erforderlichen Einrichtungen und Orts- 
anstalten. Dieselben Verpflichtungen liegen ihnen rücksicht- 
lich der Kirchen und Schulen ob, nebst allem, was dazu ge- 
hört. Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Ver- 
pflichtungen vom Staate im Verwaltungswege angehalten, auch 
können die Leistungen im Weigerungsfalle auf Kosten der 
Gemeinden angeordnet und ausgeführt werden. Wegen der 
Verpflichtung der Gemeinden, zur Ausübung der Regierungs- 
rechte in den einzelnen Gemeinden die Staatsbehörden durch 
ihre Vorstände zu unterstützen und auf Verlangen die Ver- 
waltung der Ortspolizei zu übernehmen, siehe $ 7. 
8 26. 
B. Die Ortsgemeinde, im engeren Sinne, wird durch die 
Gesamtheit der Bürger (in den Städten) oder der Nach- 
barn (in den ländlichen Gemeinden), im weiteren durch die 
Gesamtheit derjenigen Personen gebildet, welche im Gemeinde- 
bezirk wesentlich wohnhaft sind oder ein Grundstück besitzen 
oder ein selbständiges Gewerbe betreiben. Bürger und Nach- 
barn sind diejenigen selbständigen Gemeindemitglieder, welche 
das Bürger- oder Nachbarrecht in der Gemeinde erworben 
haben. Dieses Recht wird erworben durch ausdrückliche Ver- 
leihung der Gemeindebehörde sowie durch definitive (unwider- 
rufliche) Anstellung im Hof-, Staats-, Kirchen- und Schul- 
dienste. 
Die Staatsangehörigkeit ist wesentliche Voraussetzung der 
Gewinnung des Bürger- oder Nachbarrechts; ohne Besitz des 
ersteren kann letzteres nicht erworben werden. Personen, 
welche im Gemeindebezirk ansässig sind oder sich wenigstens 
zwei Jahre in demselben aufgehalten, eine selbständige Nahrung
	        
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