44 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
vorstand (Bürgermeister in den Städten — Schultheißen in den
ländlichen Gemeinden) und die Mitglieder der Gemeinde-
behörde vorbehältlich des gesetzlich geregelten Bestätigungs-
rechts der Staatsregierung, hat das Recht, Gemeindeabgaben
zu erheben und unter Aufsicht des Staates zur Erreichung der
Gemeindezwecke Ortsstatuten zu errichten. Die Gemeinden
sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Ge-
meindezwecke abgeleitete Bedürfnis erfordert. Sie haben die
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Er-
reichung dieser Zwecke erforderlichen Einrichtungen und Orts-
anstalten. Dieselben Verpflichtungen liegen ihnen rücksicht-
lich der Kirchen und Schulen ob, nebst allem, was dazu ge-
hört. Die Gemeinden können zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen vom Staate im Verwaltungswege angehalten, auch
können die Leistungen im Weigerungsfalle auf Kosten der
Gemeinden angeordnet und ausgeführt werden. Wegen der
Verpflichtung der Gemeinden, zur Ausübung der Regierungs-
rechte in den einzelnen Gemeinden die Staatsbehörden durch
ihre Vorstände zu unterstützen und auf Verlangen die Ver-
waltung der Ortspolizei zu übernehmen, siehe $ 7.
8 26.
B. Die Ortsgemeinde, im engeren Sinne, wird durch die
Gesamtheit der Bürger (in den Städten) oder der Nach-
barn (in den ländlichen Gemeinden), im weiteren durch die
Gesamtheit derjenigen Personen gebildet, welche im Gemeinde-
bezirk wesentlich wohnhaft sind oder ein Grundstück besitzen
oder ein selbständiges Gewerbe betreiben. Bürger und Nach-
barn sind diejenigen selbständigen Gemeindemitglieder, welche
das Bürger- oder Nachbarrecht in der Gemeinde erworben
haben. Dieses Recht wird erworben durch ausdrückliche Ver-
leihung der Gemeindebehörde sowie durch definitive (unwider-
rufliche) Anstellung im Hof-, Staats-, Kirchen- und Schul-
dienste.
Die Staatsangehörigkeit ist wesentliche Voraussetzung der
Gewinnung des Bürger- oder Nachbarrechts; ohne Besitz des
ersteren kann letzteres nicht erworben werden. Personen,
welche im Gemeindebezirk ansässig sind oder sich wenigstens
zwei Jahre in demselben aufgehalten, eine selbständige Nahrung