Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 45 
und den Besitz der Staatsangehörigkeit im Fürstentume haben 
und unbescholten sind, können die Verleihung des Bürger- 
bzw. Nachbarrechts beanspruchen. Dieses Recht muß auf 
Verlangen der Gemeindebehörden von denjenigen Personen 
männlichen Geschlechts erworben werden, welche bei dem 
Vorhandensein der eben erwähnten Voraussetzungen den Unter- 
stützungswohnsitz in dem Gemeindebezirke erworben oder seit 
drei Jahren in demselben ein Gewerbe selbständig betrieben 
haben. Den Frauen ist die Möglichkeit gegeben, Bürgerinnen 
oder Nachbarinnen zu werden. Den Gemeindebehörden ist ge- 
stattet, die regelmäßigen Bedingungen der Verleihung des 
Bürger- oder Nachbarrechts ganz oder teilweise zu erlassen. 
Das Recht der Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten steht 
in städtischen Gemeinden allen Gemeindemitgliedern zu, die 
sich im Besitze des Bürgerrechts befinden, in ländlichen Ge- 
meinden allen Gemeindemitgliedern, die das Nachbarrecht be- 
sitzen, und die außerdem mit Grundbesitz in dem Gemeinde- 
bezirk angesessen sind oder das Ortsnachbarrecht durch An- 
stellung erworben haben. Das Bürger- oder Nachbarrecht, 
welches bereits nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre (recht- 
liche Selbständigkeit) erworben wird, umfaßt ferner, außer den 
allgemeinen Befugnissen der Gemeindemitglieder, für die 
männlichen Bürger und Nachbarn das Recht der Wählbarkeit 
zu den Gemeindeämtern. Das Bürger- oder Nachbarrecht geht 
verloren durch Verlust der Staatsangehörigkeit, durch aus- 
drückliche Verzichtleistung, sofern eine Verpflichtung zum 
Erwerbe dieses Rechts nicht besteht und durch Aufgabe des 
Wohnsitzes im Gemeindebezirk, dafern der Wegziehende in 
demselben weder mit einem \Wohnhause ansässig bleibt, noch 
eine selbständige gewerbliche Niederlassung behält, noch mit 
Zustimmung der Gemeindebehörde unter Bestellung eines im 
Gemeindebezirk wohnhaften Bevollmächtigten zur Entrichtung 
der Gemeindeleistungen sein Bürger- oder Nachbarrecht sich 
ausdrücklich vorbehält. Den ihren ständigen Wohnsitz im 
Gemeindebezirk habenden Bürgern oder Nachbarn liegt außer 
den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindemitglieder die 
besondere Pflicht der Übernahme von Gemeindeämtern und 
von Aufträgen zum Gemeindebesten ob, soweit nicht durch 
das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind. Wer die An-
	        
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