Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 45
und den Besitz der Staatsangehörigkeit im Fürstentume haben
und unbescholten sind, können die Verleihung des Bürger-
bzw. Nachbarrechts beanspruchen. Dieses Recht muß auf
Verlangen der Gemeindebehörden von denjenigen Personen
männlichen Geschlechts erworben werden, welche bei dem
Vorhandensein der eben erwähnten Voraussetzungen den Unter-
stützungswohnsitz in dem Gemeindebezirke erworben oder seit
drei Jahren in demselben ein Gewerbe selbständig betrieben
haben. Den Frauen ist die Möglichkeit gegeben, Bürgerinnen
oder Nachbarinnen zu werden. Den Gemeindebehörden ist ge-
stattet, die regelmäßigen Bedingungen der Verleihung des
Bürger- oder Nachbarrechts ganz oder teilweise zu erlassen.
Das Recht der Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten steht
in städtischen Gemeinden allen Gemeindemitgliedern zu, die
sich im Besitze des Bürgerrechts befinden, in ländlichen Ge-
meinden allen Gemeindemitgliedern, die das Nachbarrecht be-
sitzen, und die außerdem mit Grundbesitz in dem Gemeinde-
bezirk angesessen sind oder das Ortsnachbarrecht durch An-
stellung erworben haben. Das Bürger- oder Nachbarrecht,
welches bereits nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre (recht-
liche Selbständigkeit) erworben wird, umfaßt ferner, außer den
allgemeinen Befugnissen der Gemeindemitglieder, für die
männlichen Bürger und Nachbarn das Recht der Wählbarkeit
zu den Gemeindeämtern. Das Bürger- oder Nachbarrecht geht
verloren durch Verlust der Staatsangehörigkeit, durch aus-
drückliche Verzichtleistung, sofern eine Verpflichtung zum
Erwerbe dieses Rechts nicht besteht und durch Aufgabe des
Wohnsitzes im Gemeindebezirk, dafern der Wegziehende in
demselben weder mit einem \Wohnhause ansässig bleibt, noch
eine selbständige gewerbliche Niederlassung behält, noch mit
Zustimmung der Gemeindebehörde unter Bestellung eines im
Gemeindebezirk wohnhaften Bevollmächtigten zur Entrichtung
der Gemeindeleistungen sein Bürger- oder Nachbarrecht sich
ausdrücklich vorbehält. Den ihren ständigen Wohnsitz im
Gemeindebezirk habenden Bürgern oder Nachbarn liegt außer
den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindemitglieder die
besondere Pflicht der Übernahme von Gemeindeämtern und
von Aufträgen zum Gemeindebesten ob, soweit nicht durch
das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind. Wer die An-