46 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
nahme einer Wahl ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund
verweigert oder ohne einen/solchen Grund ein übernommenes
Amt niederlegt, verliert zur Strafe sein Stimmrecht in der Ge-
meinde für den Zeitraum, für welchen er verpflichtet war, das
Amt zu übernehmen oder beizubehalten. Ausnahmsweise kann
die Wahl ausgeschlagen werden: von im aktiven Dienste
stehenden Hof- und Staatsdienern, von Kirchen- und Schul-
dienern, von Ärzten und Wundärzten, ingleichen von den-
jenigen Bürgern, welche das 60. Lebensjahr überschritten
haben.
Hof- und Staatsdiener, Kirchen- und Schuldiener bedürfen
zur Annahme der Wahl der Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde.
$ 27.
C. Organe der Gemeinde
sind die Gemeindeversammlung, der Gemeindevor-
stand und die Gemeindebehörde. Der Stadtratinden
städtischen und der Gemeinderat in den ländlichen Ge-
meinden ist eine öffentliche Behörde, die nach der Gemeinde-
ordnung die Verwaltung der gesamten Kommunalangelegen-
heiten unter der geordneten Oberaufsicht des Staates zu
führen hat. Der Stadt- resp. Gemeinderat ist eine mittelbare
Staatsbehörde. An der Spitze derselben steht der Bürger-
meister bzw. der Schultheiß mit der Aufgabe, die Ver-
waltungsgeschäfte der Gemeinde unmittelbar zu leiten und in
ihnen zu entscheiden, soweit das Gesetz diese Entscheidung
nicht dem Kollegium des Stadt- resp. Gemeinderats vorbehält.
Der Bürgermeister bzw. Schultheiß ist das erste und leitende
Organ der Gemeindeverwaltung.
Der Stadtrat besteht außer dem besoldeten Bürgermeister
in Städten bis zu 1000 Einwohnern aus vier Mitgliedern, von
1001—2000 Einwohnern aus sechs, von 2001—4000 Einwohnern
aus acht Mitgliedern und in stärker bevölkerten Städten weiter
aus je zwei Mitgliedern auf die überschießende Vollzahl von
2000 Einwohnern. (G. vom 28. März 1885.) In Landgemeinden bis
zu 300 Einwohnern wird die Gemeindebehörde durch einen
Schultheißen und einen Stellvertreter desselben, in Gemeinden
von mehr als 300 Einwohnern durch einen Schultheißen und