Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

46 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
nahme einer Wahl ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund 
verweigert oder ohne einen/solchen Grund ein übernommenes 
Amt niederlegt, verliert zur Strafe sein Stimmrecht in der Ge- 
meinde für den Zeitraum, für welchen er verpflichtet war, das 
Amt zu übernehmen oder beizubehalten. Ausnahmsweise kann 
die Wahl ausgeschlagen werden: von im aktiven Dienste 
stehenden Hof- und Staatsdienern, von Kirchen- und Schul- 
dienern, von Ärzten und Wundärzten, ingleichen von den- 
jenigen Bürgern, welche das 60. Lebensjahr überschritten 
haben. 
Hof- und Staatsdiener, Kirchen- und Schuldiener bedürfen 
zur Annahme der Wahl der Genehmigung der vorgesetzten 
Dienstbehörde. 
$ 27. 
C. Organe der Gemeinde 
sind die Gemeindeversammlung, der Gemeindevor- 
stand und die Gemeindebehörde. Der Stadtratinden 
städtischen und der Gemeinderat in den ländlichen Ge- 
meinden ist eine öffentliche Behörde, die nach der Gemeinde- 
ordnung die Verwaltung der gesamten Kommunalangelegen- 
heiten unter der geordneten Oberaufsicht des Staates zu 
führen hat. Der Stadt- resp. Gemeinderat ist eine mittelbare 
Staatsbehörde. An der Spitze derselben steht der Bürger- 
meister bzw. der Schultheiß mit der Aufgabe, die Ver- 
waltungsgeschäfte der Gemeinde unmittelbar zu leiten und in 
ihnen zu entscheiden, soweit das Gesetz diese Entscheidung 
nicht dem Kollegium des Stadt- resp. Gemeinderats vorbehält. 
Der Bürgermeister bzw. Schultheiß ist das erste und leitende 
Organ der Gemeindeverwaltung. 
Der Stadtrat besteht außer dem besoldeten Bürgermeister 
in Städten bis zu 1000 Einwohnern aus vier Mitgliedern, von 
1001—2000 Einwohnern aus sechs, von 2001—4000 Einwohnern 
aus acht Mitgliedern und in stärker bevölkerten Städten weiter 
aus je zwei Mitgliedern auf die überschießende Vollzahl von 
2000 Einwohnern. (G. vom 28. März 1885.) In Landgemeinden bis 
zu 300 Einwohnern wird die Gemeindebehörde durch einen 
Schultheißen und einen Stellvertreter desselben, in Gemeinden 
von mehr als 300 Einwohnern durch einen Schultheißen und
	        
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