Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 47
den Gemeinderat gebildet, welcher letztere in Gemeinden bis
zu 800 Einwohnern aus vier, in Gemeinden von mehr als 800
Einwohnern aus sechs Mitgliedern besteht. Durch Ortsstatut
kann aber auch in Gemeinden von 300 und weniger Ein-
wohnern ein Gemeinderat gebildet werden. Ein von dem Ge-
meinderat durch Stimmenmehrheit zu wählendes Gemeinderats-
mitglied hat zugleich das Amt eines Schultheißenstell-
vertreters zu übernehmen. In den Städten von mehr als
2500 Einwohnern wird dem ersten Bürgermeister ein
zweiter Bürgermeister beigeordnet, der gleichfalls Sitz
und Stimme im stadträtlichen Kollegium erhält. Es kann
indessen mit landesherrlicher Genehmigung von der Wahl
eines zweiten Bürgermeisters abgesehen werden. Die Mit-
glieder des Gemeinde- und Stadtrats werden auf sechs Jahre
gewählt; nach drei Jahren scheidet die Hälfte aus und wird
durch Neuwahlen ersetzt. Bei den Schultheißen ist eine Wahl
auf längere oder auf Lebenszeit nicht ausgeschlossen. Die
Wahl des Schultheißen und Schultheißenstellvertreters bedarf
der Genehmigung des Landratsamts. Die Wahl des Bürger-
meisters erfolgt auf zwölf Jahre; sie kann jedoch auch auf
längere oder auf Lebenszeit erstreckt werden. Zur Gültigkeit
der Wahl ist landesherrliche Bestätigung erforderlich.
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung
auch der zweiten versagt, so steht dem Ministerium, Abt. des
Innern, das Recht zu, das Amt des Bürgermeisters auf Kosten
der Stadt durch einen Kommissarius bzw. die Stelle des
Schultheißen durch einen von der obersten Aufsichtsbehörde
ernannten interimistisch verwalten zu lassen.
Bei den Wahlen der Mitglieder des Gemeinde- und Stadt-
rats genügt regelmäßig einfache Stimmenmehrheit; nur bei der
Wahl des Bürgermeisters ist mehr als die Hälfte der ab-
gegebenen Stimmen (absolute Stimmenmehrheit) erforderlich.
Wählbar sind nur solche männliche Bürger, die das 25. Lebens-
jahr vollendet haben, sich mindestens ein Jahr lang im
Besitze des Bürgerrechts befinden und sich eines guten
Leumunds erfreuen. Bei der Wahl der Bürgermeister kann
davon abgesehen werden, daß der Gewählte schon zur Zeit der
Wahl das Bürgerrecht besitzt. Fällt die Wahl auf einen
Nichtbürger, so tritt derselbe mit Übertragung der Stelle ohne