Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 47 
den Gemeinderat gebildet, welcher letztere in Gemeinden bis 
zu 800 Einwohnern aus vier, in Gemeinden von mehr als 800 
Einwohnern aus sechs Mitgliedern besteht. Durch Ortsstatut 
kann aber auch in Gemeinden von 300 und weniger Ein- 
wohnern ein Gemeinderat gebildet werden. Ein von dem Ge- 
meinderat durch Stimmenmehrheit zu wählendes Gemeinderats- 
mitglied hat zugleich das Amt eines Schultheißenstell- 
vertreters zu übernehmen. In den Städten von mehr als 
2500 Einwohnern wird dem ersten Bürgermeister ein 
zweiter Bürgermeister beigeordnet, der gleichfalls Sitz 
und Stimme im stadträtlichen Kollegium erhält. Es kann 
indessen mit landesherrlicher Genehmigung von der Wahl 
eines zweiten Bürgermeisters abgesehen werden. Die Mit- 
glieder des Gemeinde- und Stadtrats werden auf sechs Jahre 
gewählt; nach drei Jahren scheidet die Hälfte aus und wird 
durch Neuwahlen ersetzt. Bei den Schultheißen ist eine Wahl 
auf längere oder auf Lebenszeit nicht ausgeschlossen. Die 
Wahl des Schultheißen und Schultheißenstellvertreters bedarf 
der Genehmigung des Landratsamts. Die Wahl des Bürger- 
meisters erfolgt auf zwölf Jahre; sie kann jedoch auch auf 
längere oder auf Lebenszeit erstreckt werden. Zur Gültigkeit 
der Wahl ist landesherrliche Bestätigung erforderlich. 
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung 
auch der zweiten versagt, so steht dem Ministerium, Abt. des 
Innern, das Recht zu, das Amt des Bürgermeisters auf Kosten 
der Stadt durch einen Kommissarius bzw. die Stelle des 
Schultheißen durch einen von der obersten Aufsichtsbehörde 
ernannten interimistisch verwalten zu lassen. 
Bei den Wahlen der Mitglieder des Gemeinde- und Stadt- 
rats genügt regelmäßig einfache Stimmenmehrheit; nur bei der 
Wahl des Bürgermeisters ist mehr als die Hälfte der ab- 
gegebenen Stimmen (absolute Stimmenmehrheit) erforderlich. 
Wählbar sind nur solche männliche Bürger, die das 25. Lebens- 
jahr vollendet haben, sich mindestens ein Jahr lang im 
Besitze des Bürgerrechts befinden und sich eines guten 
Leumunds erfreuen. Bei der Wahl der Bürgermeister kann 
davon abgesehen werden, daß der Gewählte schon zur Zeit der 
Wahl das Bürgerrecht besitzt. Fällt die Wahl auf einen 
Nichtbürger, so tritt derselbe mit Übertragung der Stelle ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.