Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

50 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
stehenden Personen. Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, 
welche durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden 
sollen,’sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher Weise zur 
allgemeinen Kenntnis zu bringen. Es findet gegen dieselben 
von seiten der Beteiligten Berufung an das Landratsamt und 
gegen die Entscheidung des letzteren Berufung an das 
Ministerium, A. d. IL, statt, wenn nachgewiesen werden kann. 
daß das fragliche Unternehmen außer der Verpflichtung der 
Gemeinde liege und zur Erreichung des Gemeindezwecks nicht 
erforderlich sei. Die Berufung muß binnen zehn Tagen von 
Zeit der erfolgten Bekanntmachung bei Verlust derselben ein- 
gewendet werden. Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßis 
ausgeschrieben werden, sind im Verwaltungszwangsverfahrer 
gleich den Staatssteuern beizutreiben (s. $ 8). 
Nach dem G. vom 13. März 1908, betreffend die ander- 
weite Feststellung des Rechnungsjahres für den Staat und die 
Gemeinden, beginnt das Rechnungs- und Steuerjahr auch für 
den Haushalt der Gemeinden vom 1. April 1909 ab mit dem 
1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres. 
8 29. 
E. Die staatliche Aufsicht 
über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und der 
Gutsbezirke wird zunächst durch das Landratsamt, in höherer 
Instanz von dem Ministerium, A. d. I, ausgeübt. Sie äußer 
sich in der Entscheidung von Berufungen in Gemeinde- 
angelegenheiten, dem Rechte, gesetzlich notwendige Ausgaber 
in den Haushaltsetat der Gemeinde einzusetzen, und der Ge- 
nehmigung wichtiger Akte der Vermögensverwaltung ins- 
besondere bei Veräußerungen von Gemeindegrundbesitzunger 
und Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der 
Gemeindeschulden herbeiführen. Die zur Aufnahme neue- 
Schulden erforderliche Genehmigung darf nur dann ertei"- 
werden, wenn zugleich eine Verzinsungs- und Tilgungsrent- 
festgestellt ist, welche mindestens 1° des aufzunehmender 
Kapitals zu betragen hat. Die staatliche Aufsicht über di: 
Gemeinden zeigt sich ferner in der Überwachung der Tätig- 
keit der Gemeindebehörden und der Befugnis, die Mitgliede-
	        
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