56 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
wohnung und der Barbesoldung, diese wieder aus dem
2100 Mk. betragenden Grundgehalt und 8 Alterszulagen von
je 300 Mk. nach je drei Dienstjähren. Die Zeit vor zurück-
gelegtem 25. Lebensjahr wird auf das Besoldungsdienstalter
nicht angerechnet. Für jede Pfarrstelle ist ein Verzeichnis
des Stelleneinkommens aufgestellt. In diesem Verzeichnisse
werden die Einnahmen aus dem Pfarrvermögen, aus den
Naturalleistungen und anderen, sowie die Gebühren für kirch-
liche Handlungen nach dem jährlichen Durchschnittsertrage
und Geldwerte unter Angabe ihrer Art und der Leistungs-
pflichtigen nachgewiesen. Das Verzeichnis ist der Aufsichts-
behörde zur Genehmigung vorzulegen und in angemessenen
Fristen nachzuprüfen. Sämtliche Einnahmen der Pfarrstelle
sind von der Parochialkirchkasse einzuheben. Die Ver-
waltung dieser Kasse wird in jeder Parochie einem von dem
Kirchen- und Schulvorstande der gesamten Parochie zu
wählenden Rechner übertragen, dessen Wahl von der Kirchen-
und Schulinspektion zu genehmigen ist. Der Stelleninhaber
kann das Amt des Rechners nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Ministeriums übernehmen. Die feststehenden
Einnahmen werden vom Rechner nach Maßgabe des Stellen-
einkommensverzeichnisses, die schwankenden nach vom
Kirchen- und Schulvorstande zu überweisenden Einnahme-
listen erhoben. Die Einnahmeüberweisungen bezüglich der
festgestellten Gebühren für kirchliche Handlungen und für
pfarramtliche Zeugnisse erteilt der Pfarrer. Dieselben sind
dem Rechner in angemessenen Zwischenräumen zuzustellen
und dienen ebenso wie die Einnahmeverzeichnise des
Kirchen- und Schulvorstandes als Belege.
Die Pfarrgrundstücke sind, soweit sie nicht vom Stellen-
inhaber zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden, vom
Kirchen- und Schulvorstande in öffentlicher Versteigerung zu
verpachten. Mit Genehmigung der Kirchen- und Schul-
inspektion kann aus besonderen Gründen eine Verpachtung
aus freier Hand erfolgen. Die Pachtverträge bedürfen der Be-
stätigung des Ministeriums. Eine Verpachtung der vom
Stelleninhaber zur Selbstbewirtschaftung übernommenen Grund-
stücke durch diesen ist verboten. Ebenso ist der Verkauf
des von dem Stelleninhaber angenommenen Deputatholzes