Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

56 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
wohnung und der Barbesoldung, diese wieder aus dem 
2100 Mk. betragenden Grundgehalt und 8 Alterszulagen von 
je 300 Mk. nach je drei Dienstjähren. Die Zeit vor zurück- 
gelegtem 25. Lebensjahr wird auf das Besoldungsdienstalter 
nicht angerechnet. Für jede Pfarrstelle ist ein Verzeichnis 
des Stelleneinkommens aufgestellt. In diesem Verzeichnisse 
werden die Einnahmen aus dem Pfarrvermögen, aus den 
Naturalleistungen und anderen, sowie die Gebühren für kirch- 
liche Handlungen nach dem jährlichen Durchschnittsertrage 
und Geldwerte unter Angabe ihrer Art und der Leistungs- 
pflichtigen nachgewiesen. Das Verzeichnis ist der Aufsichts- 
behörde zur Genehmigung vorzulegen und in angemessenen 
Fristen nachzuprüfen. Sämtliche Einnahmen der Pfarrstelle 
sind von der Parochialkirchkasse einzuheben. Die Ver- 
waltung dieser Kasse wird in jeder Parochie einem von dem 
Kirchen- und Schulvorstande der gesamten Parochie zu 
wählenden Rechner übertragen, dessen Wahl von der Kirchen- 
und Schulinspektion zu genehmigen ist. Der Stelleninhaber 
kann das Amt des Rechners nur mit ausdrücklicher Ge- 
nehmigung des Ministeriums übernehmen. Die feststehenden 
Einnahmen werden vom Rechner nach Maßgabe des Stellen- 
einkommensverzeichnisses, die schwankenden nach vom 
Kirchen- und Schulvorstande zu überweisenden Einnahme- 
listen erhoben. Die Einnahmeüberweisungen bezüglich der 
festgestellten Gebühren für kirchliche Handlungen und für 
pfarramtliche Zeugnisse erteilt der Pfarrer. Dieselben sind 
dem Rechner in angemessenen Zwischenräumen zuzustellen 
und dienen ebenso wie die Einnahmeverzeichnise des 
Kirchen- und Schulvorstandes als Belege. 
Die Pfarrgrundstücke sind, soweit sie nicht vom Stellen- 
inhaber zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden, vom 
Kirchen- und Schulvorstande in öffentlicher Versteigerung zu 
verpachten. Mit Genehmigung der Kirchen- und Schul- 
inspektion kann aus besonderen Gründen eine Verpachtung 
aus freier Hand erfolgen. Die Pachtverträge bedürfen der Be- 
stätigung des Ministeriums. Eine Verpachtung der vom 
Stelleninhaber zur Selbstbewirtschaftung übernommenen Grund- 
stücke durch diesen ist verboten. Ebenso ist der Verkauf 
des von dem Stelleninhaber angenommenen Deputatholzes
	        
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