Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

62 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
scheidung verhängt. Bei der förmlichen Disziplinarunter- 
suchung, die durch ein Dekret des Kirchenrats eröffnet wird, 
werden die Zeugen vereidigt. Nach Schluß der Untersuchung 
wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der erhobenen Be- 
weise vernommen und ihm eine angemessene, ausschließliche 
Frist zur Einreichung einer schriftlichen Verteidigung ge- 
währt. Gegen die von dem Kirchenrat zu erteilende Ent- 
scheidung kann der Angeschuldigte innerhalb zehn Tagen nach 
Eröffnung derselben Rekurs an das Ministerium einlegen. Der 
Rekurs hat aufschiebende Wirkung; nur die im Laufe der 
Untersuchung etwa verhängte vorläufige Suspension bleibt bis 
zur definitiven Entscheidung bestehen. Das Ministerium be- 
stätigt oder mildert das erste Erkenntnis durch ein mit 
Gründen versehenes, der landesherrlichen Bestätigung zu unter- 
breitendes Urteil. Eine Verschärfung des ersten Erkennt- 
nisses ist unzulässig. (V. vom 13. Mai 1859.) 
8 36. 
III. Das Verfahren zum Zwecke der Aufrechterhaltung 
kirchlicher Ordnung. 
Geistliche dürfen in der Regel kein Mitglied der Ge- 
meinde von Beiwohnung des Gottesdienstes oder von den 
Sakramenten ausschließen. Findet ein Geistlicher Bedenken, 
ein Mitglied zuzulassen, so muß er demselben das Bedenken 
rechtzeitig mit Schonung eröffnen. Besteht dasselbe dennoch 
auf seiner Zulassung, so hat der Geistliche den Vorfall dem 
Superintendenten anzuzeigen, und dieser hat, wenn der Geist- 
liche oder das betreffende Kirchenglied bei der Entscheidung 
sich nicht beruhigt, dem Kirchenrat zu berichten. Bei dessen 
Ausspruch behält es sein Bewenden. Wenn aber jemand zu 
einer gottesdienstlichen Handlung in der Trunkenheit, in an- 
stößiger Kleidung oder sonst in einem Zustande sich einfindet, 
in welchem er ohne offenbaren Anstoß und grobes Ärgernis 
der Gemeinde oder seiner NMitgenossen bei dieser Handlung 
nicht zugelassen werden kann, so darf ihn der Geistliche von 
der gottesdienstlichen Handlung zurückweisen, hat aber dem 
Kirchenrate davon Anzeige zu machen. 
Der zuständige Pfarrer darf von dem ihm zustehenden 
Rechte der Zurückweisung eines Kirchengliedes von dem
	        
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