Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

66 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
ihnen durch Herkommen oder Vertrag begründeten Verhält- 
nisses oder, in Ermangelung solcher Normen, nach Verhältnis 
der Seelenzahl zu erfüllen. Innerhalb der Gemeinde kommen 
die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verteilung 
der Gemeindelasten zur Anwendungs. Wenn eine Schul- 
gemeinde die zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
ihrer Schule erforderlichen Mittel aufzubringen nicht imstande 
ist, so werden aus Staatsmitteln Zuschüsse geleistet. (G. vom 
22. März 1861.) 
8 40. 
II. Schulabgaben. 
Die Gemeinden sind befugt, von den zum Besuche der 
Volksschule verpflichteten und von dieser Pflicht nicht ent- 
bundenen Kindern für die Gewähr des Unterrichts Schul- 
geld zu erheben. Die Feststellung des Schulgeldes erfolgt 
im Wege des Ortsstatuts, welches der Bestätigung der obersten 
Schulbehörde (Ministerium, A. f. K. u. S.) bedarf. Für die 
Kinder von Mitgliedern der Schulgemeinde muß die Höhe des 
Schulgeldes nach gleichen Grundsätzen geregelt werden, und 
ist eine Unterscheidung verschiedener Klassen der Gemeinde- 
mitglieder unzulässig. Bei Kindern solcher Eltern, die der 
Schulgemeinde nicht angehören, ist eine Erhöhung des Schul- 
geldes bis zum doppelten Betrage der gewöhnlichen Abent- 
richtung zulässig. Die Gemeinde kann den Kindern bedürftiger 
Eltern das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen. Dasselbe 
fließt in die Gemeindekasse. (G. vom 14. Dezember 1873.) 
$ 41. 
II. Schulpflicht. Bestrafung der Schulversäumnisse. 
Lehrgegenstände. Schulzucht. 
Die Gesetzgebung des Fürstentums hat den Grundsatz der 
allgemeinen Schulpflicht aufgestellt. Die Verpflichtung zum 
Besuche der Volksschule beginnt von dem auf die Vollendung 
des sechsten Lebensjahres folgenden 1. April. 
Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Volks- 
schule findet jährlich einmal, und zwar im Anfang des April 
statt. Die Entlassung aus der Schule erfolgt zum April des 
Jahres, mit welchem die Kinder (Knaben wie Mädchen) den
	        
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