Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Das Schulwesen. 67 
achtjährigen Besuch der Volksschule nachweislich vollendet 
haben. Jedoch ist das Ministerium, A. f.K.u. S., befugt, die 
Entlassung von Kindern, welche vor dem 1. April das vier- 
zehnte Lebensjahr vollenden, ohne Rücksicht auf den acht- 
jährigen Schulbesuch aus besonderen Gründen zu verfügen. 
Die Gesetzgebung des Fürstentums enthält keine Bestimmungen 
über eine allgemeine Befreiung nichtvollsinniger Kinder; sie 
kennt jedoch eine Fortbildungsschulpflicht für die aus der 
Volksschule Entlassenen oder einzelne Klassen derselben auf 
die Dauer von zwei bis drei Jahren, wenn eine Gemeinde durch 
Ortsstatut eine Fortbildungsschule errichtet hat (s. $ 46). 
Eltern, Vormünder, Dienstherren usw., welche ihre im 
schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, Mündel, Dienstboten 
zu ordnungsmäßigem Besuche der Schule nicht anhalten, sind 
mit Strafe bedroht. Zur möglichsten Verhütung der Schul- 
versäumnisse sowie wegen der statthaften Entschuldigungs- 
gründe und der vorübergehenden Beurlaubung sind in der 
durch Patent vom 17. März 1854 mit Zustimmung des Land- 
tags zum Landesgesetz erklärten V. vom 17. Dezember 1852 
eingehende Vorschriften erlassen worden. 
Was die Lehrgegenstände und die Unterrichtspläne an- 
langt, so gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen 
wie in anderen deutschen Staatsgebieten. Von allgemeinerem 
Interesse dürfte die folgende Bestimmung sein: In allen Volks- 
schulen des Fürstentums, welche von mindestens 25 Mädchen 
besucht werden, ist der Unterricht in weiblichen Handarbeiten 
als Bestandteil des allgemeinen Volksschulunterrichts für 
Mädchen eingeführt. An demselben haben diejenigen Mädchen 
teilzunehmen, welche das achte Lebensjahr erreicht haben 
bzw. in das dritte Schuljahr eingetreten sind. Die Zahl der 
in einer Klasse des Handarbeitsunterrichts zu vereinigenden 
Mädchen darf den Höchstbetrag von 50 nicht übersteigen 
sind an einem Schulorte mehr als 50 Mädchen vorhanden, die 
am Handarbeitsunterricht teilzunehmen verpflichtet sind, so 
müssen verschiedene Abteilungen gebildet werden. Die Kirchen- 
und Schulvorstände haben für den gedachten Unterrichtszweig 
geeignete Lehrerinnen auszuwählen und dieselben der zu- 
ständigen Kirchen- und Schulinspektion zu präsentieren. Die- 
selbe hat über die Genehmigung der getrofienen Wahl Be- 
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