Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

63 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
schluß zu fassen. Die Anstellung erfolgt auf Widerruf. (G. 
vom 12. Dezember 18%.) 
Uber das Züchtigungsrecht der Volksschullehrer enthält 
die Gesetzgebung des Fürstentums keine Bestimmungen. In 
Ansehung dieses Rechts sind nur Anweisungen des Ministe- 
riums, A. f. K. u. S., ergangen. Den Volksschullehrern ist 
auch eine selbständige Disziplinarbefugnis in bezug auf die 
Vergehen der Kinder außerhalb der Schule zugestanden. 
Die Schulzucht kann nur dann Gegenstand eines gericht- 
lichen Verfahrens werden, wenn eine merkliche oder wesent- 
liche Verletzung des Schülers stattgefunden hat. Als merk- 
liche oder wesentliche Verletzung gilt aber nur eine solche, 
welche Gesundheit und Leben des Schülers nachweislich 
gefährdet. 
8 42. 
IV. Schulaufsicht. 
Die Schulaufsicht steht in einem engen tatsächlichen Ver- 
bande zur Landeskirche. Der Ortsgeistliche ist gesetzliches 
Mitglied des Kirchen- und Schulvorstandes (G. vom 17. März 
1354) und ist verpflichtet, sich der Lokalaufsicht über die 
Volksschüler seiner Parochie, insoweit ihm dieselbe vom 
Staate übertragen wird, zu unterziehen. (G. vom 21. Februar 
1873.) Die Aufsicht über die Schulen der Diözese übt regel- 
mäßig der Superintendent (s. $ 30); die allgemeine Aufsicht 
besorgt der Generalschulinspektor. Oberste Aufsichtsbehörde 
ist das Ministerium, A.f.K.u.S. In disziplinärer Beziehung 
finden die gesetzlichen Bestimmungen für nichtrichterliche Be- 
amte auch auf die Volksschullehrer entsprechend Anwendung. 
Es tritt jedoch Dienstentlassung eines Schullehrers auch dann 
ein, wenn derselbe einer unzüchtigen Behandlung der ihm an- 
vertrauten Schuljugend oder fleischlicher Vergehungen sich 
schuldig macht oder im Religionsunterrichte gegen wesentlich® 
Lehren der christlichen Religion, insbesondere der evangelisch- 
lutherischen Kirche verstößt. Jeder Dienstvorgesetzte, als der 
Lokalinspektor, der Superintendent und der Generalschul- 
inspektor, sind zu Warnungen und Verweisen der ihm unter- 
gebenen Volksschullehrer befugt. (G. vom 22. März 1861.)
	        
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