Das Schulwesen. 69
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C. Volksschullehrer.
I. Vorbildung, Anstellung und Versetzung der Volks-
schullehrer. Pflichten derselben.
Die Ausbildung der Volksschullehrer geht so vor sich,
daß nach einem erfolgreichen Besuche der drei Klassen der
Fürstlichen Präparandenanstalt zu Rudolstadt die Aufnahme
in das Fürstliche Landesseminar daselbst erfolgt. (M.B. vom
22. April 1903.)
Der Kursus auf dem Seminar währt drei Jahre Am
Schlusse des Seminarkursus findet eine Abgangsprüfung statt.
Das Bestehen derselben gewährt die Berechtigung zur provi-
sorischen Anstellung im Volksschuldienst des Fürstentums.
Die provisorisch angestellten Volksschullehrer haben frühestens
zwei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Ablegung der Seminar-
entlassungsprüfung in einer weiteren Prüfung die Befähigung
für die definitive Anstellung zu erwerben.
Volksschullehrer können aus Verwaltungsrücksichten auf
andere Schulstellen, wenn diese nach der Designation mindestens
ein gleiches Einkommen gewähren, versetzt werden; es ist
ihnen jedoch vor Ausführung des desfallsigen Beschlusses zu
einer Vernehmung hierüber Gelegenheit zu geben. (G. vom
22. März 1861.)
Den Volksschullehrern und den Volksschullehrerinnen sind
bei Versetzungen die Auslagen des Umzugs bis zum Höchst-
betrage von 200 Mk. von der Schulgemeinde zu ersetzen.
Über Art des Umzugs und Höhe der Kosten ist die Schul-
gemeinde vor dem Umzuge zu hören. Die Umzugskosten sind
der Schulgemeinde, abgesehen von dem Falle der Pensionierung,
von dem Lehrer oder der Lehrerin zurückzugewähren, welche
aus ihrer Stellung auf eigenen Antrag innerhalb dreier Jahre
ausscheiden. (G. vom 20. März 1907.)
Was die Pflichten der Volksschullehrer anlangt, so haben
sie das ihnen anvertraute Schulamt gewissenhaft zu verwalten
und die damit verbundenen — durch V. vom 18. Dezember
1895 näher bestimmten — Kirchendienste wahrzunehmen,
Keinem Volksschullehrer ist gestattet, ohne Genehmigung des
Ministeriums, A. f. K. u. S., neben seinem Schuldienste einen