Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung usw. 75 
die Behörde die Ausführung der in Frage stehenden Ver- 
fügung auf Kosten des Säumigen bewirken lassen, vorbehalt- 
lich der verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadens- 
ersatze. 
Die mit der Polizeiverwaltung betrauten Organe haben 
nach $ 3 des angezogenen Gesetzes auch das Recht, polizei- 
liche Verordnungen mit Strafandrohung zu erlassen. Der 
Erlaß muß ausdrücklich auf diesen $ 3 Bezug nehmen und 
als Polizeiverordnung oder als polizeiliche Vorschrift be- 
zeichnet sein. Diese Polizeiverordnungen stellen in abstrakter 
Norm einen allgemeinen Tatbestand unter eine allgemein ver- 
bindliche Strafandrohung und tragen durchaus den Charakter 
von Gesetzen — wenngleich häufig mit beschränktem Geltungs- 
gebiet — an sich. Die Polizeiverordnungen des Ministeriums 
dürfen sich auf den ganzen Umfang des Fürstentums oder auf 
einzelne Teile desselben erstrecken, diejenigen der Landrats- 
ämter auf ihre Bezirke oder einzelne Teile derselben. Die 
dem Ministerium zustehende Strafandrohung darf das Maxi- 
mum von 300 Mk. oder entsprechende Haft nicht überschreiten. 
Das Strafmaximum beträgt für die Landratsämter 150 Mk. 
oder Haft bis zu 14 Tagen und für die mit der Handhabung 
der Ortspolizei betrauten Organe 60 Mk. oder Haft bis zu 
einer Woche. Die von den letzteren erlassenen Polizeiver- 
ordnungen sind — und zwar diejenigen für Gemeindebezirke 
nach Beratung mit der Gemeindebehörde — dem vorgesetzten 
Landratsamte vor der Verkündigung zur Genehmigung vor- 
zulegen. 
Polizeiverordnungen des Ministeriums werden, wenn es 
sich nicht bloß um vorübergehende Anordnungen handelt, 
durch die Gesetzsammlung, außerdem durch die amtlichen 
Nachrichtsblätter des Fürstentums veröffentlicht. Die Ver- 
kündigung der orts- und bezirkspolizeilichen Verordnungen 
erfolgt durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden 
Landesteils. 
Das Ministerium ist befugt, soweit Gesetze nicht ent- 
gegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift außer Kraft zu 
setzen. 
In bezug auf Zuwiderhandlungen gegen Polizeiverord- 
nungen und die dieserhalb ergehende Straffestsetzung findet
	        
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