Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung. 77
oder Geldstrafe und die für nicht beizutreibende Geldstrafe
eintretende Haft sowie eine etwa verwirkte Einziehung aus-
gesprochen werden, von den Stadtgemeindevorständen nur Geld-
strafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung.
Gegen die Strafverfügung findet nur der binnen einer
Woche nach erfolgter Bekanntmachung zu stellende Antrag
auf gerichtliche Entscheidung, nicht aber Beschwerde an die
vorgesetzte Behörde statt. Der letzteren bleibt jedoch die
Befugnis vorbehalten, ungerechtfertigte Strafverfügungen im
Aufsichtswege aufzuheben.
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb
der gesetzlichen Frist oder in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise nicht gestellt, so wird die Strafverfügung vollstreckbar.
Die Landgemeindevorstände als Ortspolizeibehörden sind
befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen der in dem
Strafgesetzbuche oder in besonderen Gesetzen und Verord-
nungen bedrohten Übertretungen ($ 1 Abs. 3 St.G.B), insofern
diese ausschließlich oder wahlweise neben Haft mit Geldstrafe
bedroht sind, dem Beschuldigten die verwirkte Geldstrafe so-
wie die etwa verwirkte Einziehung anzufordern. Ausgeschlossen
bleibt diese Befugnis in den oben unter a—d bezeichneten
Fällen. Wird die verwirkte Geldstrafe nicht alsbald erlegt
oder der einzuziehende Gegenstand nicht alsbald ausgeliefert,
so ist die Anforderung entweder mündlich zu Protokoll zu
wiederholen oder schriftlich mittelst einer dem Beschuldigten
zuzustellenden Verfügung zu erlassen. Diese Verfügung
— Strafzettel — muß den Namen des Beschuldigten, die ver-
letzte Strafvorschrift und den Betrag der verwirkten Geld-
strafe sowie die etwa einzuziehenden Gegenstände bezeichnen.
Der Beschuldigte ist dabei aufzufordern, binnen einer die
Dauer von zwei Wochen nicht übersteigenden Frist die Geld-
strafe zu erlegen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist
alsbald nach Ablauf der gestellten Frist die Anzeige dem zu-
ständigen Amtsanwalte zur Veranlassung des gerichtlichen
Strafverfahrens zu übermitteln.
Das Recht der Anforderung verwirkter Geldstrafen wegen
begangener Übertretungen steht in demselben Umfange wie den
Landgemeindevorständen zu: 1. den Beauftragten der Fürst-
lichen Hofverwaltung, wenn die Übertretung in einem zu den