83 3. Abschnitt. Polizei.
Entscheidung des Landratsamts steht den Beteiligten das
Recht der Berufung an das Ministerium, A. d. I, innerhalb
zehntägiger Frist zu.
Sind neue Ansiedlungen ohne die erforderliche behörd-
liche Genehmigung gegründet, so kann deren Wegschaffung
angeordnet werden.
Einzelansiedlungen sind den gewöhnlichen baupolizei-
lichen Vorschriften unterworfen (s. $ 90 ff.).
8 58.
vo. Das Pafswesen.
Nachdem im Zusammenhange mit der Freizügigkeit für
den Aufenthalt und für Reisen innerhalb Deutschlands sowie
für das Verlassen des Reichsgebiets die Paßpflichtigkeit der
Reisenden allgemein aufgehoben worden ist, hängt es lediglich
von dem Ermessen der Reichsangehörigen ab, ob sie sich mit
Reisepapieren zum Zwecke ihrer Legitimation in eintretenden
besonderen Fällen versehen wollen oder nicht. Auch von
Ausländern werden in der Regel keine Reisepapiere gefordert.
Doch muß sich jedermann auf amtliches Erfordern über seine
Person genügend ausweisen. Ein solches „amtliches Erfordern“
ist nur statthaft bei dem Vorhandensein einer ganz speziellen
Ursache z. B. Verdacht einer strafbaren Handlung, berechtigte
Annahme der Identität mit einer gerichtlich oder polizeilich
verfolgten Person usw.
Beantragen Staatsangehörige des Fürstentums die Aus-
stellung von Reisepapieren, so darf die Erteilung derselben
nur verweigert werden, wenn der Reise gesetzliche Hindernisse
(z. B. Polizeiaufsicht, Vorliegen oder Verdacht einer strafbaren
Handlung, strafgerichtliche Untersuchung, Ableistung der
Aktivdienstpflicht usw.) entgegenstehen. Zur Ausstellung der
Paßkarten und Reisepässe sind die Landratsämter befugt.
$ 56.
YIlI. Das polizeiliche Meldewesen.
Das polizeiliche Meldewesen dient in erster Linie den
Interessen der Sicherheitspolizei. Zu Ab- bzw. Anmeldungen
bei der Polizeibehörde sind alle Personen verpflichtet, welche