Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

83 3. Abschnitt. Polizei. 
Entscheidung des Landratsamts steht den Beteiligten das 
Recht der Berufung an das Ministerium, A. d. I, innerhalb 
zehntägiger Frist zu. 
Sind neue Ansiedlungen ohne die erforderliche behörd- 
liche Genehmigung gegründet, so kann deren Wegschaffung 
angeordnet werden. 
Einzelansiedlungen sind den gewöhnlichen baupolizei- 
lichen Vorschriften unterworfen (s. $ 90 ff.). 
8 58. 
vo. Das Pafswesen. 
Nachdem im Zusammenhange mit der Freizügigkeit für 
den Aufenthalt und für Reisen innerhalb Deutschlands sowie 
für das Verlassen des Reichsgebiets die Paßpflichtigkeit der 
Reisenden allgemein aufgehoben worden ist, hängt es lediglich 
von dem Ermessen der Reichsangehörigen ab, ob sie sich mit 
Reisepapieren zum Zwecke ihrer Legitimation in eintretenden 
besonderen Fällen versehen wollen oder nicht. Auch von 
Ausländern werden in der Regel keine Reisepapiere gefordert. 
Doch muß sich jedermann auf amtliches Erfordern über seine 
Person genügend ausweisen. Ein solches „amtliches Erfordern“ 
ist nur statthaft bei dem Vorhandensein einer ganz speziellen 
Ursache z. B. Verdacht einer strafbaren Handlung, berechtigte 
Annahme der Identität mit einer gerichtlich oder polizeilich 
verfolgten Person usw. 
Beantragen Staatsangehörige des Fürstentums die Aus- 
stellung von Reisepapieren, so darf die Erteilung derselben 
nur verweigert werden, wenn der Reise gesetzliche Hindernisse 
(z. B. Polizeiaufsicht, Vorliegen oder Verdacht einer strafbaren 
Handlung, strafgerichtliche Untersuchung, Ableistung der 
Aktivdienstpflicht usw.) entgegenstehen. Zur Ausstellung der 
Paßkarten und Reisepässe sind die Landratsämter befugt. 
$ 56. 
YIlI. Das polizeiliche Meldewesen. 
Das polizeiliche Meldewesen dient in erster Linie den 
Interessen der Sicherheitspolizei. Zu Ab- bzw. Anmeldungen 
bei der Polizeibehörde sind alle Personen verpflichtet, welche
	        
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