Die Sicherheitspolizei. 83
zum Zwecke des Abzugs den bisherigen Wohn- oder Auf-
enthaltsort im Fürstentum verlassen bzw. an einem Orte des
Fürstentums eine Wohnung unter Umständen nehmen, welche
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen. Neben dieser allgemeinen Meldepflicht be-
steht noch die besondere Verpflichtung derjenigen, welche als
Vermieter, Dienstherren, Arbeitgeber oder in sonstiger Weise
die betreffenden Personen auf- und angenommen haben, sofern
sie sich nicht durch Einsicht der polizeilichen Bescheinigungen
davon Überzeugung verschafft haben, daß die Meldung bereits
erfolgt ist.
Um die Aufsicht über Fremde zu handhaben, ist vor-
geschrieben, daß derjenige, welcher einem Fremden Nacht-
quartier gegen Bezahlung gewährt, hiervon innerhalb der
ersten 24 Stunden nach der Aufnahme des Fremden der Orts-
polizeibehörde Mitteilung machen muß. Als Fremde sind die-
jenigen Personen anzusehen, welche an dem Orte, wo sie über-
nachten oder zeitweise verweilen, nicht ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fremde, welche sich in einem
Haushalte besuchsweise aufhalten, sind nur dann anzumelden,
wenn der Aufenthalt länger als drei Tage dauert. Die
Meldung ist in diesem Falle spätestens am vierten Tage nach
der Ankunft zu bewirken. Gastwirte und Inhaber von Her-
bergen sind nur verpflichtet, genaue Verzeichnisse über die
bei ihnen übernachtenden Personen (Fremdenbücher) zu führen,
in welche der Name, Stand oder Beruf und Wohnort des
Fremden einzutragen ist. Die Polizeibehörden haben über
die richtige Führung dieser Fremdenbücher zu wachen.
Der polizeilichen Meldepflicht unterliegen nicht: a) un-
verheiratete Personen des aktiven Militärstandes, welche in
Militärgebäuden wohnen; b) vorübergebend (in Ortsunterkunft)
einquartierte Militärpersonen und c) die Insassen von öffent-
lichen Heil-, Straf-, Besserungs- und Armenanstalten mit Aus-
schluß der in denselben bediensteten Personen. (M.V. vom
30. November 1892.)