Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

X Ergänzende Vorbemerkungen. 
Seite 46 ff. B. 
Durch Staatsvertrag vom 17. Mai 1850, ratifizirt 24. Mai 1850 — 1. April 1851 
(Ges.-Samml. 1851 S. 20) hat Lippe-Detmold seine bisherigen mitlandesherrlichen Rechte 
über die Stadt Lippstadt an Preußen allein üÜberlassen. 
Zu Nr. 12 ist zu vermerken das Gesetz vom 21. April 1875 (Ges.-Samml. S. 199 ff.). 
Zwischen Nr. 16 und 17 ist einzuschieben das Gesetz über eine Aenderung der Hoheits- 
grenze zwischen Preußen und Oldenburg vom 3. März 1880 (Ges.-Samml. S. 277). 
Seite 48 ist der letze Abs. von C. zu Art. 2 wie folgt zu formuliren: 
Zur Aenderung der Grenzen der Regierungsbezirke bedarf es keines Gesetzes, sondern 
genügt eine Königliche Verordnung, doch können die Grenzen der Regierungsbezirke 
Kassel und Wiesbaden nur durch Gesetz verändert werden, weil diese Bezirke auch die 
Eigenschaft kommunalständischer Verbände haben (v. Stengel § 35 III. S. 112). 
Seite 51 zu 1. Abs. 2. 
Der Monarch selbst tritt als Staatsoberhaupt aus jeder staatsbürgerlichen Genossen- 
schaft heraus. Daß er frei ist von allen staatlichen Abgaben, wird als selbstverständlich 
betrachtet. 
Ebenda zu Nr. 4. 
Die Sportelfreiheit der Mitglieder des Königlichen Hauses beruht auf der Kabinets- 
ordre vom 21. Juni 1806, die als Anhangs-Paragraph 146 in den am 4. Februar 1815 
publizirten Anhang zur Allgemeinen Gerichtsordnung übernommen worden ist. Sie und 
die Stempelfreiheit greisen Platz nur bei solchen Handlungen der streitigen und der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, welche die persönlichen Verhältnisse der gedachten Mitglieder, 
ihre Apanagen und Kronfideikommißgüter betreffen. Die Bezeichnung „persönliches“ 
Verhältniß bezieht sich aber nicht schlechthin auf die persönlichen Rechte und Verbind- 
lichkeiten im eigentlichen juristischen Sinne und namentlich nicht auf solche Rechtsgeschäfte, 
welche von den Mitgliedern des Königlichen Hauses mit Privatpersonen über den Er- 
werb der zum Allodialvermögen gehörenden Immobilien geschlossen werden. 
Ebenda zu Nr. 6. 
Dies gilt nur für Prozesse mit Dritten, d. h mit Nicht-Mitgliedern des Königlichen 
Hauses. Für Streitigkeiten der Mitglieder unter sich findet das Austrägalverfahren statt, 
wobei das Hausministerium die geschäftliche Vorbereitung hat. 
Seite 59 zu Abs. 1 v. o. 
Durch die Instruktion vom 23 Oktober 1817 sind die Regierungen für befugt er- 
klärt worden, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch die gesetzlichen Straf= und Zwangs- 
mittel Nachdruck zu geben und zur Ausführung bringen zu lassen. Diese Befugniß ist 
nicht aufgehoben, also den beiden Abtheilungen, aus denen die Regierungen jetzt be- 
stehen — für Kirchen und Schulwesen, sowie für direkte Steuern, Domänen und 
Forsten —, verblieben, daneben aber dem Präsidenten, welcher die Funktionen der 
früheren ersten Abtheilung übernommen hat, durch 8 132 ausdrücklich beigelegt worden. 
Seite 61 Abs. 2 ist von Zeile 12 an wie folgt zu lesen: 
Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht oder verweigert er die Aus- 
sage, so ist entweder die Vernehmung durch das hierzu requirirte Amtsgericht, nöthigen- 
falls unter Anordnung der Vorführung, zu erwirken oder die Sache an die Staats- 
anwaltschaft zur gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung abzugeben. Dagegen sind 
die Zeugen verbunden, den an sie ergehenden Vorladungen Folge zu leisten, und werden, 
wenn sie sich dessen weigern, auf Requisition des Hauptzoll= oder Steueramtes durch 
das Amtsgericht in gleicher Weise wie bei gerichtlichen Vorladungen angehalten, wo- 
bei jedoch die zwangsweise Vorführung und die Erzwingung des Zeugnisses durch
	        
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