Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Ergänzende Vorbemerkungen. XI 
Haft ausgeschlossen ist. Wird die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen erforder- 
lich, so ist gemäß § 8 des Reichsgesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben 
und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) 
das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen (Gesetz, betreffend das Ver- 
waltungsstreitverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen 
Vorschriften über indirekte Reichs= und Landesabgaben, sowie die Bestimmungen über 
die Schlacht= und Wildpretsteuer vom 26. Juli 1897, Ges.-Samml. S. 237; Straf- 
prozeßordnung 8§8 453 u. s. w.). 
Seite 62 Zeile 4 v. o. ist anzufügen: 
So sind die Ortspolizeibehörden z B. befugt, zur Ausführung des Impfgesetzes 
impfpflichtige Kinder zwangsweise vorführen zu lassen, falls deren Eltern der Auffor- 
derung, die Kinder an einem bestimmten Tage dem Impfarzte zuzuführen, nicht Folge ge- 
leistet haben. Siehe Oberverwaltungsgericht 2. April 1892 (oben S. 60) und 1. März 1895. 
Ebenda zu Abf. 2. 
Die hier entwickelte, wie in dem mitgetheilten Ministerialreskript vom 21. Mai 1892, 
so noch jüngst in einer Besprechung dieses Kommentars von Joöl im Verwaltungs- 
archiv Bd. 4 Heft 4 S. 403 bekämpfte Ansicht ist nach privater Mittheilung im Jahre 
1896 von einem neuerlichen Ministerialreskript als die richtige adoptirt worden. Dar- 
nach soll künftig in allen Fällen, in denen es keinem Zweifel unterliegt, daß die Polizei- 
behörden ihre Verfügungen lediglich als Organe der gerichtlichen Polizei erlassen haben, 
über die gegen solche Verfügungen erhobenen Beschwerden nicht von den vorgesetzten 
Verwaltungsinstanzen entschieden, sondern die Beschwerden an die Staatsanwaltschaften 
zu weiterem Befinden abgegeben werden. Entstehen Zweifel darüber, ob die Thätigkeit, 
bei deren Ausübung die durch Beschwerde angefochtenen Verfügungen ergangen sind, 
dem Gebiete der gerichtlichen Polizei oder einem anderen Gebiete der Polizei angehören, 
so sollen sich die in Betracht kommenden Behörden der allgemeinen Landesverwaltung 
und die Staatsanwaltschaften wegen der Behandlung der Sache in Verbindung setzen. 
Seite 68 Zeile 17 v. o. ist hinter „65“ einzuschieben: 
„Das Gesetz über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretung strom- 
und schifffahrtspolizeilicher Vorschriften auf der Elbe und auf dem Rheine vom 26. Juli 
1897 (Ges.--Samml. S. 387)“. 
Ebenda Zeile 17 v. u. sind die Worte „die Rheinschifffahrts-, die Elbzoll- und“ zu streichen. 
Seite 70 Anm. C. Zeile 5 v. o. 
Wie das Oberverwaltungsgericht wiederholt, zuletzt noch in der Entscheidung vom 
6. Januar 1896, III. 19,96 ausgesprochen hat, hat dieser § 10 als allgemeine Norm 
des Staatsrechts Geltung auch in den nicht landrechtlichen Distrikten, also in der ganzen 
Monarchie. 
Seite 71 Zeile 18 v. o. ist zu lesen: 
„daß sie für die Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung anordnet“. — Josl 
a. a. O. S. 404 hält diese Argumentation für irrig, „denn die Verfassungsurkunde ist 
in einzelnen Artikeln, so auch in Art. 9 die Bedeutung einer die betreffende Materie 
ausschließlich ordnenden Kodifikation — vgl. Art. 109 — und insofern auch gegenüber 
Spezialgesetzen derogatorische Kraft beizumessen“. — Vgl. übrigens Koch Allgemeines 
Landrecht, 8. Aufl., II. 11 § 184 Note 86. 
Seite 72. 
Die Gesetzgebung des Reiches hat jetzt eingegriffen durch das Gesetz über das Aus- 
wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463).
	        
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