108
E.
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 29.
1. die Verpflichtung, die an der Herstellung und Ausgabe, der Druckschrift betheiligten
Personen auf der Druckschrift selbst zu nennen (88 6,
2. die Verpflichtung, von jeder Nummer einer nicht brichihe Zwecken der Wissen-
schaft, der Kunst, des Gewerbes und der Industrie dienenden periodischen Druck-
chrift ein Exemplar an die Polizeibehörde des Ausgabeortes gleichzeitig mit der
Ausgabe der Druckschrift unentgeltlich abzuliefern (§ 9);
die Verpflichtung zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen (§ 10);
. die Berichtigungspflicht der periodischen Presse (§ 11);
. die Zulässigkeit des Verbots der ferneren Verbreitung ausländischer periodischer
Druckschriften (8 14);
die nichtrichterliche Beschlagnahme von Druckschriften (§8 23 bis 28).
Gleich in § 1 erklärt das Gesetz, daß die Freiheit der Presse nur denjenigen Be-
schränkungen unterliegt, welche es selbst vorschreibt oder zuläßt, eine Bestimmung, durch
welche die im Preußischen Rechte bisher bestandene Verpflichtung der periodischen Presse
zur Kautionsbestellung beseitigt ist. Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften
dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, sowie im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben (8 8). Andererseitig kann eine Entziehung der Befugniß zum selbstständigen Be-
triebe irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von
Druckschriften weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden (8 4
Unmittelbar in die Preußische Verfassungsurkunde und deren Bestimmungen — Art. 7
und 111 — ersetzend bezw. ergänzend greifen ein die §§ 20, 30 Abs. 1:
8 20.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt
einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen
Strafgesetzen.
Ist die Druchschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur als
Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner
Thäterschaft ausgeschlossen wird.
8 30 Abs. 1.
Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Be-
lagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf die Presse
bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem Gesetze gegen-
über bis auf Weiteres in Kraft.
□ CRO□
Das Reichsgesetz läßt in § 30 Abs. 2 das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften
über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche
Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, unberührt. Da-
her sind die hierauf bezüglichen §§ 9, 41 des früheren — für die ganze Monarchie mit
Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg und natürlich der Insel Helgoland gel-
tend gewesenen — Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (Ges.-Samml. S. 273)
mit der Maßgabe bestehen geblieben, daß seit Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs auf
Haft zu erkennen ist. Ihre Aufhebung oder Abänderung kann nur im Wege der Gesetz-
gebung erfolgen. Siehe Kammergericht 22. September 1881 und 14. Januar 1892,
Johow Jahrbuch Bd. 2 S. 212 und Bd. 13 S. 250; Oberverwaltungsgericht 10. Mai
1879, Entscheidungen Bd. 5 S. 413.
Art. 27 spricht zwar nur von dem Recht jedes Preußen, aber auch der Nichtpreuße hat
Wes Preußischem Recht das Recht der freien Meinungsäußerung eben so gut wie
er Preuße.
Artikel 29.
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche
Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu
vers
ammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter
freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche
Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.