I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 37. 117
Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks
Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, hat die durch die Verordnung vom 25. Juni 1867
in die bezeichneten Landestheile ein flürte Strafprozeßordnung (Ges.-Samml.
S. 965) in § 130 verfügt, daß zur Feu treckung eines Haft= oder Vorführungs-
befehls dem damit beauftragten Beamten von allen Polizeibehörden und nöthigen-
falls von den Militärbehörden der geeignete Beistand auf die bloße Vorzeigung
des Befehls zu leisten ist. Endlich befiehlt § 678 Abs. 3 der Civilprozeßordnung,
daß der Gerichtsvollzieher, wenn bei der Zwangsvollstreckung militärische Hilfe
wöthg wird, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden hat. —
3. Die Verordnung vom 30. Dezember 1798 Abschn. I. Von Verhütung der Tumulte
und Bestrafung der Urheber und Theilnehmer, und die Verordnung zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ordnung und der dem Gesetze schuldigen Achtung vom
17. August 1835 (Ges.-Samml. S. 170 ff.) erklären die Polizeibehörden für befugt,
den Beistand der bewaffneten Macht zur Unterdrückung eines Auflaufs oder Auf-
ruhrs in Anspruch zu nehmen, und ertheilen zugleich Lestimmungen über das
hierbei, auch von dem Befehlshaber der bewaffneten Macht, zu beobachtende Ver-
fahren. Das durch die Verordnungen vom 22. Mai 1867 Art. I., 25. Juni 1867
Art. II. Litt. G. und Verordnung vom 20. September 1867 § 1 (Ges.-Samml.
S. 729, 921, 1534) auch in den 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen
in Kraft getretene Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837
(Ges.-Samml. S. 60) hat in seinem Schlußabsatz jene beiden Verordnungen vom
30. Dezember 1798 und 17. August 1835, deren strafrechtliche und strafprozchfnalische
Bestimmungen natürlich nicht mehr gelten, auch in diese Landestheile eingeführt.
Einen Spezialfall bietet § 6 der Verordnung über die Verhütung eines die ge-
sätzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und
Vereinigungsrechtes vom 11. März 1850, unten sub III.
4. Nach §§ 13, 15 der Verordnung über die anderweite Organisation der Gendarmerie
vom 30. Dezember 1820 (Ges.-Samml. 1821 S. 1) und 88 17, 19 der Verordnung,
betreffend die Organisation der Landgendarmerie in den neu erworbenen Landestheilen,
vom 23. Mai 1867 (Ges.-Samml. S. 777) sollen die Gendarmen den Verwaltungs-
und Justizbehörden zur Unterstützung und Sicherung der Exekutionen in denjenigen
Fällen dienen, in welchen Widersetzlichkeiten zu besorgen sind oder sonst Militär-
exekution eintreten würde. Andererseitig ist jede Militärbehörde verpflichtet, sie
auf ihr Erfordern in Ausübung ihrer Pflichten kräftigst zu unterstützen und ihnen
die zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und Erreichung ihrer Bestimmung nöthige
Hilfe unweigerlich und augenblicklich zu leisten. Die Civilbehörden können somit
die Hilfe der bewaffneten Macht stets durch das Medium der Gendarmerie er-
reichen.
Wird das Militär zum Beistande einer Civilbehörde kommandirt, so hat nach
§ 8 des Gesetzes vom 20. März 1837 nicht die letztere, sondern das Militär und dessen
Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in welcher Art zur Anwendung der Waffen ge-
schritten werden soll. Die Civilbehörde muß aber den Gegenstand und den Zweck, wozu
sie die militärische Hilfe verlangt, so bestimmt angeben, daß das Militär seine An-
ordnungen mit Zuverlässigkeit treffen kann.
Artikel 37.
Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Straf-
sachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über
die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Ver-
ordnungen.
A Die Militärrechtspflege ist jetzt Reichssache. Nach Art. 4 Nr. 14 der Reichsverfassung
unterliegt das Militärwesen der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung
desselben, und gemäß Art. 61 ist nach Publikation der Verfassung — unbeschadet der
Bayerischen und Württembergischen Reservate — die gesammte Preußische Militär-
gesetzgebung in dem ganzen Reiche eingeführt worden, sowohl die Gesetze Fen: als die
zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen
und Reskripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845 mit der