Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 44. 125 
u) im Herzogthum Jülich: Erbkämmerer, Erb-Oberjägermeister; 
V) im Fürstenthum Essen: Erbdrost. 
Staatsrechtlich kommen nur die vier großen Landesämter im Königreich 
Preußen in Betracht, deren Inhaber, als solche, lebenslängliche Mitglieder des 
Herrenhauses sind, während den übrigen Hof= und Erbämtern nur titulare Be- 
deutung zukommt. 
An den königlichen Hofstaat schließen sich das Hauptquartier (Cabinetsordre 
vom 7. Juli 1888, Armeeverordnungsblatt S. 157) und das Geheime Cabinet. 
Letzteres zerfällt in die Abtheilung für die Civilangelegenheiten, dessen Mitglieder 
Staatsbeamte sind, und in die Abtheilung für die Militärangelegenheiten, welche 
zugleich im Kriegsministerium als die Abtheilung für die persönlichen Angelegen- 
heiten fungirt. 
3. Ueber das Recht des Monarchen, Orden und andere mit Vorrechten nicht verbundene 
Auszeichnungen zu verleihen, siehe unten Art. 50. 
C. Die Person des Königs ist unverletzlich; d. h. der König ist unverantwortlich im juristischen 
Sinne, kann nicht wegen irgend einer Regierungshandlung oder - Unterlassung vor Ge- 
richt gezogen oder bestraft werden, ist also auch unabsetzbar. Als nothwendiges Korrelat 
der Unverantwortlichkeit der Krone ist in Art. 44 die Verantwortlichkeit der Minister 
ausgesprochen. Nach dem Satze „majestus ossibus principis inhaerer“ gilt die Unverant- 
wortlichkeit des Königs auch bezüglich aller nicht mit dem Königlichen Beruf zusammenhängen- 
den Handlungen und Unterlassungen. Wenn der Monarch eine Handlung begeht, welche 
den Thatbestand eines von der Reichs= oder Landesgesetzgebung mit Strafe bedrohten 
Handlung erfüllt, kann gleichwohl weder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet, noch 
eine Strafe über ihn verhängt werden. Wo dagegen, wie auf dem Gebiete des privat- 
rechtlichen Vermögensrechtes, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit des Königs von seiner 
Privatperson völlig geschieden werden kann, untersteht derselbe dem allgemeinen Civil- 
und Proceßrecht, so daß er verklagt, gepfändet und zum Konkurse getrieben werden 
kann. Aber auch hier ist jeder unmittelbare Zwang gegen die leibliche Person des 
Monarchen ausgeschlossen; der Monarch wird von der Schatullverwaltung vertreten, 
egen welche auch herkömmlicher Weise Klagen und gerichtliche Entscheidungen rubrizirt 
14 eine Beschlagnahme der s. g. Civilliste (unter Art. 59) muß als unzulässig er- 
scheinen. Der Gerichtsstand des Königs — wie des ganzen Königlichen Hauses — 
in Processen, worin ein Dritter als Kläger auftritt, ist für die erste und zweite Instan z 
der Geheime Justizrath bei dem Kammergerichte, in dritter Instanz das Reichsgerichtt. 
Artikel 44. 
Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungs- 
akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
A. Die Verantwortlichkeit der Minister ist eine moralische, politische und rechtliche. Die 
moralische und politische entziehen sich der näheren Feststellung durch Rechtssätze. Die 
rechtliche Verantwortlichkeit ist sowohl eine civil- als auch eine kuesheh sie ist durch 
das Civil- und das Strafrecht geregelt und braucht daher in der Berfassungsurkunde 
nur dann speziell normirt zu werden, wenn mit ihr noch ein weiterer Inhalt verbunden 
werden soll. Dies ist in Art. 61 geschehen, woselbst die strafrechtliche Verantwortlichkeit 
der Minister auf die Beobachtung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte 
erstreckt wird. Einer disziplinaren Ahndung können die Minister nicht unterzogen werden, 
weil es keine über ihnen stehende Disziplinarbehörde giebt. Ebenmäßig kann der Lauf 
der gegen sie wegen ihrer Amts- und Diensthandlungen eingeleiteten gerichtlichen Ver- 
folgungen nicht durch Erhebung des Konfliktes gehemmt werden. 
Die Verantwortlichkeit der Minister gegenüber dem Könige, der sie ernennt und 
jeder Zeit ohne Grundangabe entlassen kann (Art. 45), ist so unzweifelhaft, daß sie 
einer weiteren Feststellung bedarf. Daher betrifft Art. 44 Satz 1, wie auch aus Satz 2 
deutlich hervorgeht, nur die Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtage. Die 2* 
des Königs ist unverletzlich (Art. 43), er kann also wegen Verletzung der Verfassung und 
der verfassungsmäßigen Rechte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Wohl aber 
können es diejenigen Beamten, welche, als Organe des Monarchen, an der Spitze der 
Staatsverwaltung stehen, nämlich die Minister. Diese sollen ihre Mitwirkung zu jenen 
 
	        
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