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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 46.
Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, Weinberge 2c.; endlich alles Andere, was
im Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß
(Gesetz vom 11. März 1850 § 6, Verordnung vom 20. September 1867 § 6, Gesetz
vom 7. Januar 1870 8 7).
Der Minister des Innern darf, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede orts-,
kreis-, bezirks= oder provinzialpolizeiliche Vorschrift außer Kraft setzen, jedoch hinsichtlich
der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei tritt der Minister für Handel und Ge-
werbe an seine Stelle. Die Außerkraftsetzung der orts= und kreispolizeilichen Vor-
schriften kompetirt auch dem Regierungspräsidenten und zwar durch förmlichen Beschluß
unter Angabe der Gründe und, ausgenommen die Fälle, welche keinen Aufschub zulassen,
nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses. Die Gerichte, einschließlich der Verwal-
tungsgerichte, haben nicht die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur die
Gesetzmäßigkeit der Polizeiverordnungen zu prüfen, also auch die Frage, ob der Gegen-
stand der Polizeiverordnung überhaupt in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit fällt
[Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und Abwendung der dem
Publikum oder den Einzelnen bevorstehenden Gefahren (§ 10 A. L. R. II. 17).
Artikel 46.
Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Aus dieser Bestimmung in Verbindung damit, daß nach Art. 45 dem Könige
allein die vollziehende Gewalt zusteht, folgt, daß die aus der vollziehenden Gewalt
sließende Organisationsgewalt dem Könige auch bezüglich der Armee zusteht und eine
Zustimmung des Landtages nur dann erforderlich ist, wenn durch die beabsichtigten
organisatorischen Aenderungen Mehrkosten erwachsen oder es sich um die Aenderung von
Organisationen handelt, welche in bestehenden Gesetzen angeordnet sind (Anmerk. B. zu
Art. 45).
Durch die Reichsverfassung und die Reichsmilitärgesetzgebung ist die Kriegs-
herrlichkeit auf den Kaiser übergegangen, die Heeresorganisation einheitlich geregelt und
die Bundesfürsten auf die Kontingentsherrlichkeit beschränkt (Art. 35 Anmerk. A., oben
S. 114). Die Reichsverfassung bestimmt:
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche
Hecer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegsfähig vor-
handen sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation
hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu
überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
6 Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der
Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das
Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Artikel 64.
Alle Deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers un-
bedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als Eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten
werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten
ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren
innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung
des Kaisers abhängig zu machen.