Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

XVI Ergänzende Vorbemerkungen. 
Ostpreußen 3,40 %, 
Westpreußße 3),38 %, 
Rheinlad 2,65%, 
Hannoer 2913 %. 
Seite 126 zu Anmerk. K. 
Ein Erlaß des Königs an das Staatsministerium vom 4. Januar 
1882 besagt: 
„Das Recht des Königs, die Regierung und Politik Preußens nach eigenem 
Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. 
Die Regierungsakte des Königs bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers und 
sind, wie dies auch vor Erlaß der Verfassung geschah, von den Ministern des 
Königs zu vertreten, aber sie bleiben Regierungsakte des Königs, aus dessen Ent- 
schließung sie hervorgehen, und der seine Willensmeinung durch sie verfassungs- 
mäßig ausdrückt. Es ist deshalb nicht zulässig und führt zur Verdunkelung der 
verfassungsmäßigen Rechte des Königs, wenn deren Ausübung so dargestellt wird, 
als ob sie von dem dafür verantwortlichen Minister und nicht vom Könige selbst 
ausginge. Die Verfassung Preußens ist der Ausdruck der monarchischen Traditionen 
dieses Landes, dessen Entwickelung auf den lebendigen Beziehungen seiner Könige 
zum Volke beruht. Diese Beziehungen lassen sich auf die vom Könige ernannten 
Minister nicht übertragen, denn sie knüpfen sich an die Person des Königs. Ihre 
Erhaltung ist eine staatliche Nothwendigkeit für Preußen. Es ist deshalb Mein 
Wille, daß sowohl in Preußen wie in den gesetzgebenden Körpern des Reichs über 
Meine und Meiner Nachfolger verfassungsmäßige Rechte zur persönlichen Leitung 
der Politik Meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der Meinung stets wider- 
sprochen werde, als ob in Preußen die jeder Zeit bestandene und durch Artikel 43 
der Verfassung ausgesprochene Unverletzlichkeit der Person des Königs oder die 
Nothwendigkeit einer verantwortlichen Gegenzeichnung Meinen Regierungsakten die 
Natur selbstständiger königlicher Entschließungen benommen hätte“. 
Seite 128 Zeile 3 des Art. 45 ist statt „Ausführungen“ zu lesen „Ausführung“. 
Seite 132 Anmerk. F. ist zu nennen als Hauptwerk: Rosin, Das Polizeiverordnungs- 
recht in Preußen. 2. Aufl. Berlin 1895. 
Seite 134 fehlt am Schluß der Kommentirung des Art. 46 der Satz: 
Bei dieser Prüfung ist daran festzuhalten, daß die Polizeiverordnung rechtliche Ver- 
bindlichkeiten weder neu begründen, noch bestehende Verpflichtungen abändern, vielmehr 
immer nur polizeiliche Anordnungen über die Art und Weise der Erfüllung solcher Ver- 
bindlichkeiten treffen kann, welche auf anderweiten rechtlichen Grundlagen beruhen. 
Seite 142 Anmerk. E. 
Durch den Allerhöchsten Erlaß vom 26. September 1897, betreffend die Uebertragung 
von Strafniederschlagungs- und Strafmilderungs-Befugnissen in Zoll- und Steuersachen 
(Ges.-Samml. S. 402) ist aus Anlaß des Inkrafttretens des Verwaltungsstrafgesetzes 
vom 26. Juli 1897 der Finanzminister ermächtigt worden, bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs= und Landes- 
abgaben, gegen die Vorschriften über die Schlacht- und Wildpretsteuer in schlachtsteuer- 
pflichtigen Städten, insoweit die Verwaltung dieser Steuern nicht von den Gemeinden 
selbst übernommen ist, sowie in den Fällen der §8 17 und 22 des Reichsgesetzes zum 
Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, „innerhalb der verfassungsmäßigen 
Grenzen“ die nach den zoll- und steuergesetzlichen Bestimmungen verwirkten Freiheits-, 
Geld= und sonstigen Strafen, einschließlich der Vertretungsverbindlichkeiten, Einziehungen
	        
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