C.
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 479. 141
Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom
10. Januar 1876 89, Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen,
vom 11. Jannar 1576“8 14, Reichsgesetzbl. S. 4, 8, 11; Patentgesetz vom 7. April 1891
§ 37, und Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. vom 1. Juni 1891
§ 11, Reichs-Gesetzbl. S. 79, 290; Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen
vom 12. Mai 1894 818, Reichs-Gesesbl. S. 441). Dagegen waltet das Begnadigungs-
recht völlig frei bei Antragsvergehen und Privatklagen. Freilich entspricht es
einem weitverbreiteten Rechtsgefühl, wenn der Monarch die Begnadigung der wegen
Beleidigungen und vorsäblicher Körperverletzungen Verurtheilten davon abhängig
macht, daß die Verzichtleistung des Verletzten auf die Bestrafung beigebracht wird
(siehe d"en“ Allerhöchsten Gnadenerlaß vom 31. März 1888 II., Justiz-Ministerial-
Blatt
Sollen auch die Gerichtskosten niedergeschlagen werden, so bedarf es dazu einer
ausbrücklichen Erklärung.
Ist durch die Verurtheilung ein bekleidetes Amt verloren gegangen, so kann der
VBegnadigte in dasselbe nur dann wiedereingesetzt werden, wenn es nicht neu besetzt ist.
Nach dem in Preußen herrschenden Staatsgebrauch erfolgen Straferlaß und Wiederein-
sebung in das Amt durch zwei gesonderte Akte des Landesherrn. Nach dem Gesetz,
betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze, vom 31. Mai 1882 Art. II gilt
aber der auf Grund der §8 24 ff. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 198)
seines Amtes entlassene Bischof, wenn er vom König begnadigt ist, wieder als staatlich
anerkannter Bischof seiner Diözese (Ges.-Samml. S. 307; Gesetz, betreffend Abänderungen
der kirchenpolitischen Gesetze, vom 21. Mai 1886 Art. 11, Ges.-Samml. S. 147).
. Die Segnadigung ist in ihrer Wirkung unabhängig von ihrer Annahme durch den Be-
gnadigten, selbst wenn dieser sie schwerer empfindet, als eine Vollziehung der erkannten
Strafe. Denn der Verzicht auf die Ausübung des staatlichen Strafanspruchs, bezw. des
staatlichen Verfolgungsrechts ist ein staatsrechtlicher Akt, welcher der Idee nach niemals
bloß zur persönlichen Begünstigung, sondern stets im öffentlichen Interesse vorgenommen
wird, so daß selbst ein Widerspruch des Angeschuldigten oder Verurtheilten die Aus-
übung des Begnadigungsrechts nicht hindern kann. Dadurch ist aber im Einzelfalle nicht
ausgeschlossen, daß die Begnadigung auf besonderes Bitten, sei es des zu Begnadigenden,
sei es eines Dritten, erfolgt, und daß der Delinquent vorher zu einer Aeußerung ver-
anlaßt wird.
Preußen hat mit einer Reihe von Bundesstaaten Staatsverträge abgeschlossen, durch
welche für bestimmte aus Preußischen und nicht Preußischen Gebietstheilen gebildete Be-
zirke gemeinschaftliche Gerichte errichtet sind, indem theils Preußischen Gerichten die Ge-
richtsbarkeit über nicht Preußische Gebietstheile übertragen ist, theils wirkliche Kondo-
minatsgerichte gebildet sind, welche unter der Iustizhoheit nicht eines, sondern mehrerer
Bundesstaaten stehen und Träger der Gerichtsbarkeit dieser sämmtlichen Bundesstaaten.
sind. Siehe unten Art. 87 a. und in den Anmerkungen dazu die einzelnen Verträge.
Wer der betheiligten Fürsten hat bezüglich der von diesen Gerichten gefällten
Strafurtheile das Begnadigungsrecht zu üben?
Zunächst entscheiden die Verträge. In den Verträgen vom 20. August 1878
Art. 18, 7. Oktober 1878 Art. 19, 4. Januar 1879 Art. 14 haben der Großherzog von
Oldenburg, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen und der Fürst zur Lippe sich das
Begnadigungsrecht in den aus ihren Territorien erwachsenden Strafsachen vorbehalten.
Ebenso hat sich der Fürst zu Waldeck und Pyrmont das Begnadigungsrecht reservirt.
(Vertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont, betreffend die Fortführung der Ver-
waltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen, vom 24. Novbr. 1877,
Ges.-Samml. 1878 S. 18.) Die anderen Verträge enthalten keine diesbezüglichen Be-
stimmungen. Bei den eigentlichen Kondominatsgerichten muß daher das Begnadigungs-
recht als dem Souverän desjenigen Staates verblieben erachtet werden, welcher zur
Strafverfolgung ursprünglich an erster Stelle befugt war, also in dessen Gebiet die straf-
bare Handlung begangen ist (Strafprozeßordnung § 7; ebenso Arndt Anmerkung 2 zu
Art. 49, S. 103 und v. Stengel S. 131). Dazu stimmt, daß nach den beiden Ver-
trägen vom 17. Oktbr. 1878 88 15 bezw. 14 die Kosten der Strafvollstreckung von demjenigen
Staate zu tragen sind, aus dessen Gebiet die Strafsache erwachsen ist. Bezüglich des Ver-
trages mit Anhalt vom 9. Oktober 1878 kann kein Zweifel stattfinden, da dieser sich nur auf
das Oberlandesgericht zu Naumburg bezieht, somit die Zuständigkeit für den Herzog von
Anhalt durch die erste bezw. zweite Instanz beim Amts- und Landgericht feststeht.
Nach der Additionalakte vom 13. April 1844 Art. 51 (siehe unten Anmerk. A. 5