I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 50. 143
9. das Verdienstkreuz für Frauen und Jungfrauen;
10. das Allgemeine Ehrenzeichen mit den vier Variationen einfach, an schwarzem Bande
mit wehper Einfassung, mit rothem Kreuz am Erinnerungsbande und ohne dieses
am Erinnerungsbande;
11. das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold;
12. die Goldene Medaille für Kunst, eine große und eine kleine;
13. die Goldene Medaille für Wissenschaft, eine große und eine kleine;
14. die Rettungsmedaille am Bande;
15. die Krönungsmedaille zur Erinnerung an die Krönung vom 18. Oktober 1861;
16. das Militärehrenzeichen als Militärverdienstkreu und mit zwei Klassen;
17. das Dienstauszeichnungskreuz für Offiziere und die Dienstauszeichnung in drei
Klassen für Unteroffiziere und Gemeine;
18. die Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der Landwehr in zwei Klassen;
19. die Kriegsdenkmünze für die Jahre 1813 und 1814;
20. die Denkmünze des Hohenzollernschen Königlichen Hausordens zur Belohnung für
öffktier , Unteroffiziere und Soldaten für Treue in den Gefechten der Jahre 1848
und 1849; ·
21. die Erinnerungs-Kriegsdenkmünze;
22. das Düppeler Sturmkrenz;
23. das Alsenkreuz=
24. die Kriegsdenkmünze für den Feldzug 1864;
25. das Erinnerungskreuz für den Feldzug 1866;
26. die Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870 und 1871.
Die Verwaltung der Ordensangelegenheiten — mit Ausnahme von Nr. 17 und
18 — führt die dem Präsidium des Staatsministeriums unterstellte Generalkommission
in Angelegenheiten der Königlichen Orden, die der zu Nr. 17 und 18 benannten Ehren-
zeichen das Kriegsministerium. In Sterbefällen sind die Orden und Ehrenzeichen zurück-
zureichen und zwar der Schwarze Adlerorden und die Orden I. Klasse an den König
persönlich, die Kriegsdenkmünzen an die Kirchspiele, die zu Nr. 17 und 18 benannten
an die vorgesetzte militärische Behörde bezw. Bezirkskommando, die übrigen an die
Generalordenskommission. Im Falle Verlustes durch Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte liegt die Zurückreichung der die Strafe vollstreckenden Behörde E
anwaltschaft, Amtsgericht) ob. Ordensdekorationen in Brillanten und Duplikate, welche der
Besitzer sich aus eigenen Mitteln angeschafft hat, brauchen nicht abgeliefert zu werden.
An würdige, nicht unterstützungsbedürftige Ehepaare wird bei der goldenen oder
diamantenen Hocheeit die Ehejubiläumsmedaille verliehen.
B. Die Auszeichnungen, welche in Konsequenz des Art. 4 mit Vorrechten, z. B. Steuer-
freiheit, nicht verbunden sein dürfen, sind Adel und Titel.
Der König kann sowohl einem Unterthanen, welcher den Adel durch die Geburt nicht
hat, denselben verleihen, als auch einen #beligen von einer niederen Stufe des Adels
in eine höhere versetzen. Dieses in §8 9, 10 A. L. R. II. 9 näher charakterisirte Recht
ist in Art. 50 als fortbestehend vorausgesetzt. Die Nobilitirung ist eine Auszeichnung,
welche in der Befugniß zur Führung des adeligen Namens und Wappens und der
damit verbundenen Titel und Prädikate besteht. Einen Theil des Rheinischen ritter-
bürtigen Adels, der Westfälischen Ritterschaft in den Jurisdiktionsbezirken der ehe-
maligen Oberlandesgerichte zu Münster, Hamm und Arnsberg und der Minden-Ravens-
bergschen Ritterschaft ist durch Kabinetsordres vom 16. Januar 1836, 26. und 28. Fe-
bruar 1837 das Recht der Autonomie verliehen (v. Kamptz Jahrbücher Bd. 48 S. 399,
49 S. 155). Uebrigens ist das Wappenrecht kein Adelsrecht; nur das einer vorhandenen
Familie eigenthümliche Wappen darf sich Niemand beilegen; sonst ist Annehmung und Füh-
rung eines Wappens eine res merae facultatis. Die Adelsverleihung, erstreckt sich auch
auf die schon vorhandenen Kinder, sie mögen noch in väterlicher Gewalt stehen oder
nicht, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, doch hat die Adelsverleihung an
Frauen und Wittwen auf ihre Kinder keinen Einfluß. — Die Aufnahme in adelige
Ritterorden und Stifter zu adeligen Rechten, zu Turnieren, zur Ritterbank auf den
Landtagen und in den Kollegien, sowie zu adeligen Hofämtern beweist den einer Familie
ukommenden Adel, § 17 A. L. R. II. 9. Wer entweder selbst oder dessen Vorfahren im
ormaljahr im wirklichen Besitze des Adels sich befunden und desselben nach der Zeit
sich nicht verlustig gemacht hat, soll in seinen adeligen Rechten durch den Fiskus nicht
beunruhigt werden, 8 18 A. L. R. II. 9, ohne daß es auf die Beschaffenheit des Besitz-
titels unk auf den guten Glauben ankommt. Als Normaljahr sind festgesetzt: