I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 51. 145
Die unbefugte Führung von Orden, Ehrenzeichen, Titeln, Würden und Adels-
prädikaten ist strafbar, Strafgesetzbuch § 360 Nr. 8. Nach einem Justizministerialreskript
vom 16. Februar 1838 (v. Kamptz Jahrbücher Bd. 51 S. 177) sollen die Gerichte,
jetzt die Staatsanwälte, bei vermeintlicher Anmaßung des Adels oder einer höheren
Adelsstufe nicht sogleich mit einer Untersuchung einschreiten, sondern zuvor den Beweis
der Zuständigkeit des Adels fordern und nach Befinden vorher eine Verwarnung er-
lassen, bei obwaltenden Bedenken aber vorgängig an den Justizminister Behufs Rückfrage
bei dem Minister des Königlichen Hauses berichten. Nur wenn die Warnung fruchtlos
bleibt, soll die Untersuchung eingeleitet werden.
Die Aenderung des Familien= oder Geschlechtsnamens erfolgt bei einer Kategorie von
Fällen ohne Weiteres, nämlich bezüglich der Ehefrau durch die Verheirathung, aus-
genommen, wenn eine nicht ebenbürtige Frau sich mit einem Mitgliede des hohen Adels
oder der Königlichen Familie verheirathet. Hiervon abgesehen hat allein der König das
Recht, die Erlaubniß zur Namensänderung zu ertheilen. Er hat sich die Entscheidung
vorbehalten, wenn es sich um die Aenderung eines adeligen Namens oder um die An-
nahme adeliger Prädikate handelt, während in den übrigen Fällen die Ausübung des
Rechts den Regierungspräsidenten übertragen ist. Die unbefugte Namensführung ist
strafbar, Strafgesetzbuch § 360 Nr. 8.
Die Aenderung des Vornamens ist an sich unbehindert.
Handelt es sich für unverehelichte Personen weiblichen Geschlechts um die Er-
theilung der Erlaubniß zur Annahme des Prädikates „Frau“, so muß die Königliche
Genehmigung cingeholt werden (Reskript des Ministers des Innern vom 31. Juli 1869,
Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 149).
Nach Art. 4 Nr. 3 der Reichsverfassung unterliegt die Ordnung des Münzwesens der
Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben. Zur Ausführung
dieser Bestimmung sind ergangen das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Gold-
münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und das Münzgesetz vom
9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233). Auf Grund Art. 1 Abs. 1 des Münzgesetzes
vom 9. Juli 1873 hat der König durch Verordnung vom 28. Juni 1874 (Ges.-Samml.
S. 257) die Reichsmarkrechnung für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für
den allgemeinen Verkehr vom 1. Januar 1875 ab, auf Grund Art. 1 Abs. 2 hat der Kaiser
durch die Verordnung, betr. die Einführung der Reichswährung, vom 22. September
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete vom
1. Januar 1876 ab eingeführt. Somit ist eine einheitliche Reichsmünze eingeführt und
die Reichsgoldwährung an die Stelle der früheren Landeswährungen getreten. Die auf
den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärt haben, er-
folgende Ausprägung der Reichsmünzen, sowie die Ausgabe derselben unterstehen der
Beaufsichtigung des Reichs. Andere Münzen, als die in den beiden Gesetzen genannten,
dürfen nicht geprägt werden.
Hierdurch ist das Münzrecht der Bundesfürsten, also auch des Königs von
Preußen wegfällig. Wenn auf dem Revers der Goldmünzen und der zu mehr als
Einer Mark bewertheten Silbermünzen das Bildniß des Landesherrn, bezw. das Hoheits-
zeichen der freien Städte geprägt werden darf, so ist dies lediglich eine Courtoisie des
Reiches gegen die einzelnen Bundesstaaten, aus welcher weitergehende materielle An-
sprüche nicht abgeleitet werden können.
Artikel 51.
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er
kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es
müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von
sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines
Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern
versammelt werden.
A.
Die Berufung, Schließung und Auflösung der Kammern steht verfassungsmäßig nicht nur
dem König, sondern auch dem Regenten (Art. 58) und im Falle des Art. 57 Satz 2
dem Staatsministerium, die Berufung im Fall des Art. 56 dem nächsten volljährigen
Schwary, Preußische Verjassungsurkunde. 10