Ergänzende Vorbemerkungen. XVII
und Werthersatzsummen, sowie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen, zu ermäßigen
oder zu mildern, und zwar auch dann, wenn die Strafen und die Kosten durch gericht-
liches rechtskräftiges Erkenntniß auferlegt sind. Er ist berechtigt, diese seine Befugniß
in den im Verwaltungswege zu erledigenden Strafsachen den ihm unterstellten Behörden
und Beamten weiter zu übertragen. Er und die Provinzialsteuerbehörden sind ferner
befugt, nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen im Wege der Nachsicht die verwaltungs-
seitige und die gerichtliche Strafvollstreckung und Kosteneintreibung auszusetzen, sowie
Strafvollstreckung und Straftheilung zu gestatten. Die betheiligten Justizbehörden haben
ihren desfallsigen Anträgen Folge zu leisten.
Seite 142/143 Anmerk. KA. zu Art. 50 sind als neu hinzugekommene Orden zu
nennen der „Wilhelm-Orden“ und die „Erinnerungsmedaille zum Andenken an den
hundertsten Geburtstag des großen Kaisers Wilhelm I. 1797 — 22. März — 1897“.
Seite 144 Aumerk. C.
Nach der Verordnung, betreffend die Führung der mit akademischen Graden ver-
bundenen Titel, vom 7. April 1897 (Ges.-Samml. S. 99) bedürfen Preußische Staats-
angehörige, welche einen akademischen Grad außerhalb des Deutschen Reiches erwerben,
zur Führung des damit verbundenen Titels der Genehmigung des Kultusministers.
Seite 150 Abs. 2 i. 1.
In der Linie des Prinzen Ludwig Karl steht jetzt nur noch Prinz Friedrich Wil-
helm Georg.
Seite 174. Die Kabinetsordre vom 8. September 1852 lautet:
„Ich finde es nöthig, daß dem Ministerpräsidenten, mehr als bisher, eine allgemeine
Uebersicht über die verschiedenen Zweige der inneren Verwaltung und dadurch die Mög-
lichkeit gewährt werde, die nothwendige Einheit darin, seiner Stellung gemäß, aufrecht
zu erhalten und Mir über alle wichtigen Verhaltungsmaßregeln auf Mein Erfordern
Auskunft zu geben. Zu dem Ende bestimme Ich folgendes:
1 Ueber alle Verwaltungsmaßregeln von Wichtigkeit, die nicht schon nach den be-
stehenden Vorschriften einer vorgängigen Beschlußnahme des Staatsministeriums
bedürfen, hat sich der betreffende Departementschef vorher, mündlich oder schriftlich,
mit dem Ministerpräsidenten zu verständigen. Letzterem steht es frei, nach seinem
Ermessen eine Berathung der Sache im Staatsministerium, auch nach Befinden
eine Berichterstattung darüber an Mich zu veranlassen.
2. Wenn es zu Verwaltungsmaßregeln der angegebenen Art nach den bestehenden
Grundsätzen Meiner Genehmigung bedarf, so ist der erforderliche Bericht vorher
dem Ministerpräsidenten mitzutheilen, welcher denselben mit seinen etwaigen Be-
merkungen Mir vorzulegen hat.
3. Wenn ein Verwaltungschef sich bewogen findet, Mir in Angelegenheiten seines
Ressorts unmittelbar Vortrag zu halten, so hat er den Ministerpräsidenten davon
zeitig vorher in Kenntniß zu setzen, damit derselbe, wenn er es nöthig findet,
solchen Borträgen beiwohnen kann.
Die regelmäßigen Immediatvorträge des Kriegsministers bleiben von dieser Be-
stimmung ausgeschlossen.
Charlottenburg, den 8. September 1852. Friedrich Wilhelm.
An v. Manteuffel.
das Staatsministerium“.
Seite 214 ist in Uebereinstimmung mit der überwiegenden Mehrzahl der Theoretiker Abs. 2
des Art. 64 auch auf die von einzelnen Mitgliedern ausgehenden „Gesetzesvorschläge"