Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 53. 151 
„ — — so haben Wir der König gut gefunden, hiedurch insbesondere deutlich zu 
declariren, was maßen Wir zu Conservation und Gloire Unsers Etats für unumb- 
gänglich nöthig erachten, und Unsere wahre und ernstliche Intention allerdings da- 
hin gehe, daß die gesambte von dem Allerhöchsten Unserm Königlichen Chur-Hause 
gescheuckte Macht unzertrennlich beysammen bleibe, folglich auf oberwehnten Fall alle 
und jede Lande, welche Wir anjetzo besitzen, oder von Unserer Königlichen Chur 
Linie noch fernerhin erworben werden mögten, ohne Ausnahme, auf was Arth und 
auo titulo, solche auch an dieselbe gelanget sind und zwar mit Ausschließung der 
von Unserer Königlichen Chur Linie posterirenden weiblichen Descendentz und deren 
obgleich männlichen Nachkommen, obbeschriebenermaßen an den Mannes-Stamm der 
Fränckischen Linie fallen und vererbet werden sollen, ausf die Art und Weise, wie 
solches bey denen in dem Hertzogthum Schlesien und der Graffschafft Glatz ein- 
genommenen Huldigungen, in Ansehung dieser Provintzien, deutlich festgesetzet worden. 
Wie Uns aber nicht unbekandt ist, daß sothane Disposition in Ansehung verschiedener 
dererjenigen anderen Provintzien, und insonderheit dererjenigen, welche vermöge des weib- 
lichen Successions Rechts an Unser Königliches Chur-Hauß gediehen, nicht geringen 
Widerspruch finden dürffte, so wollen Wir nicht nur bey Unserm Leben Uns angelegen 
seyn lassen, die dabey zu besorgende Hindernüsse zu heben, sondern auch dieses Werk 
Unseren Successoren und Nachkommen auff das nachdrücklichste recommendiren und 
Sie ernstlich ermahnen, daß Sie keine Gelegenheit vorbeylassen, insonderheit, wann 
sich wegen Erlöschung Unserer Königlichen Chur Linie eine nähere Gefahr, als dem 
Höchsten sey Dank, noch zur Zeit vorhanden, äußern mögte, die Indivisibilität 
Unserer sämbtlichen Lande auff einen soliden Fuß zu setzen, und durch anständige 
zu solchem Endtzweck abzielende Heyrathen und andere redliche und erlaubte Mittel, 
wodurch die dagegen zu besorgende Einwendungen ohnkräfftig gemacht werden 
könnten, zu versichern. Daferne aber das Göttliche Verhängnüß es dergestalt fügte, 
daß auch in denen Fränckischen Linien Unsers Gesambt-Hankes der Mannes Stamm 
gäntzlich verlöschete, so daß gar kein Marggraff zu Brandenburg mehr vorhanden 
wäre, in solchem Falle wollen Wir denen Weiblichen Descendenten Unserer Königl. 
Chur Linie und dererselben Nachkommen beyderley Geschlechts alle und jede Ihnen 
an die durch Weibliche Succession an Unser Königliches Chur-Hauß gediehene 
Stücke competirende Gerechtsahme ausdrücklich reserviret haben, dergestalt, daß die 
nechste Erbin des letzten possessoris Unserer gegenwärtigen Königlichen Chur Linie 
und deren Nachkommen beyderley Geschlechts hierunter vor der nechsten und allen 
anderen Erbinnen der jetzigen Marggräfflichen Linie und deren Nachkommen, den 
Vorzug genießen und in denen Provintzien und Landen, welche sich alsdann zur 
weiblichen Erbfolge eröffnen werden, mit gäntzlicher Ausschließung der letzteren, 
ohnstreitig und ohnwiedersprechlich succediren sollen."“ 
Diese Erklärung, ein Theil eines Hausgesetzes, läßt zwar die subsidiäre kognatische Erb- 
folge bezüglich derjenigen Landestheile zu, welche kraft kognatischen Erbrechtes an Preußen 
angefallen sind, setzt aber unzweidentig voraus, daß eine subsidiäre Thronfolge der Kognaten 
bezüglich der ganzen Monarchie nicht existirt. Dies stimmt überein mit den Grund- 
sätzen des Reichslehenrechts, wonach Mangels eines desbezw. Privilegiums die 
Fürstenthümer Mannslehen waren. Daß daran durch Auflösung des Neichslehnsper- 
bandes hat etwas geändert werden können, ist, von dem bei dieser Frage allein zulässigen 
staatsrechtlichen Standpunkte aus betrachtet, zu verneinen. Auch v. Schulze (Bd. 1 
§ 57 S. 180) bestreitet das subsidiäre Thronfolgerecht der Kognaten, wofür er sich auf 
die gewichtige Autorität von H. A. Zachariä (Deutsches Staats- und Bundesrecht, 3. 
Aufl., Bd. 1 § 66 S. 350 Anmerk. 6) berufen kann, und spricht sich über das partielle 
Folgerecht in folgenden überaus zutreffenden Worten aus (Hausgesetze Bd. 3 S. 624, 
Separatabdruck S. 90): · 
„Zu Zeiten des älteren Deutschen Reiches waren die meisten Gebiete des 
Brandenburgischen Länderkomplexes Mannlehen, in denen von einer Succession der 
Frauen und ihrer Nachkommen nicht die Rede sein konnte; nur in einzelnen kleinen 
Gebieten, welche durch weibliche Erbfolge an das Haus gekommen waren, war die 
subsidiäre kognatische Thronfolge stillschweigend beibehalten, so z. B. in den aus der 
Jülich-Bergischen Succession erworbenen Ländern. Wäre daher der ganze Branden- 
burgische Manusstamm zu Reichszeiten erloschen, so hätten nach den damaligen 
Fürstenrechtlichen Grundsätzen die Kognaten auf diese Landestheile Anspruch machen 
können, während die anderen Landestheile als erledigte Reichslehen heimgefallen 
oder an die Erbverbrüderten gefallen wären.. Nach den Grundsätzen des heutigen
	        
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