Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

XVIII Ergänzende Vorbemerkungen. 
bezogen worden. In der wie durch Vollständigkeit des beigebrachten Materials so durch 
Sorgfalt der Forschung sich auszeichnenden Schrift von Max Fleischmann, Der Weg 
der Gesetzgebung in Preußen, Breslau 1898, S. 20 ff. ist jedoch diese Ansicht aus so zu- 
treffenden Gründen als irrig nachgewiesen, daß sie hiermit fallen gelassen wird. 
Seite 245/246. 
Nach § 10 des Gesetzes über die Untersuchung von Seennfällen vom 27. Juli 1877 
(Reichs-Gesetzbl. S. 519) können die Mitglieder einer Deutschen gesetzgebenden Versammlung 
auch die Berufung zum Amt eines Beisitzers im Sceamte ablehnen. 
Seite 252 Anmerk. B. 
Das Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter, vom 31. Mai 1897 (Ges.= 
Samml. S. 157) bestimmt in 
§ 7. 
Die Richter haben ein Recht auf Verleihung der Gehaltszulagen. 
Seite 257 Anmerk. C. 1 ist jetzt noch zu neunen der Nachtrag zu dem Staatsvertrage 
vom 17. Oktober 1876 über das Landgericht in Meiningen vom 19. Februar 1897 
(Ges.-Samml. S. 189 ff.). 
Seite 266 zu Anmerk. DP. i. f. 
Durch das Gesetz, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indireckte Reichs- und Landesab- 
gaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht-- und Wildpretsteuer, vom 26. Juli 1897 
(Ges.-Samml. S. 237) §§ 61, 63 ist vom 1. Oktober 1897 ab das gesammte Verwaltungs- 
strafverfahren einheitlich geregelt und die besonderen Vorschriften sind nur in Kraft ge- 
blieben für die in den Steuergesetzen vorgesehenen Erzwingungs und Vertragsstrafen, für die 
Militärgerichtsbarkeit und für das Verwaltungsstrafverfahren in Verkehrsabgabenstrafsachen. 
Seite 287 sind ferner zu nennen: 
Gesetz, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, vom 21. Juni 1897 
(Ges.= Samml S 193); Gesetz wegen Abänderung der 88 8 und 12 des Gesetzes, be- 
treffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten 
vom 20. Mai 1882, vom 1. Juni 1897 (Ges.-Samml. S. 162). 
Zu dem sub Nr. 6 genannten Pensionirungsgesetz vom 27. März 1872 ist noch ein 
abänderndes Gesetz vom 25. April 1896 (Ges.-Samml. S. 87) ergangen. 
Seite 296 unten ist als Litteratur zu zitiren: 
Hertel, Die Preußische Oberrechnungskammer, Berlin 1881; 
Walter, Die Preußische Oberrechnungskammer, Berlin 1887. 
Seite 313 ist als Litteratur zu zitiren: 
Richter, Das Preußische Staatsschuldenwesen und die Preußischen Staatspapierc, 
Breslau 1869; fortgesetzt bis 1891 durch Sattler in Schanz Finanzarchiv Bd. 9 S. 1 ff.; 
Sattler, das Schuldenwesen des Deutschen Reichs und des Preußischen Staats, 
Berlin 1893. 
v. Hoffmann, Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden vom Jahre 
1820 bis 1896, Berlin 1896. 
Seite 317. 
Eine weitere Kündigung und Reduktion auf 3½/ Prozent ist 1896 erfolgt. 
Das Gesetz über die Tilgung von Staatsschulden vom 8. März 1897 
(Ges. Samml. S. 13) bestimmt nunmehr:
	        
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