I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 59. 167
Spezialhypotheken gewährt ist, garantiren Wir hierdurch für Uns und Unsere Nach-
folger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigenthum des Staates, ins-
besondere mit den sämmtlichen Domänen, Forsten und säkularisirten Gütern im
ganzen Umfange der Monarchie, mit Ausschluß derer, welche zur Aufbringung
des jährlichen Bedarfs von 2 500.000 Rthlr. für den Unterhalt Unserer Königlichen
Familie, Unseren Hofstaat und sämmtliche prinzliche Hofstaaten, sowie auch für
alle dahin gehörige Institute 2c. erforderlich sind.
Diese Summe, welche sich durch das Agio für darin begriffene 548 240 Thlr.
Gold noch um 73098⅛ Thaler erhöht, wird von den Einkünften der Domänen und
Forsten des Staates vorweg in Abzug gebracht. Durch Artikel 59 ist dieses Ver-
hältniß ausdrücklich anerkannt und bestätigt.
Sodann hat das Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation, vom
30. April 1859 (Ges.-Samml. S. 204) bestimmt, daß an den Kronfideikommißfonds
vom 1. Januar 1859 ab eine weitere jährliche Rente von 500 000 Thalern aus an-
deren Staatseinkünften gezahlt werden (§ 1) und einem später zu erlassenden Ge-
setze vorbehalten bleiben soll, sobald die auf den Domänen und Forsten bereits haf-
tenden rechtlichen Verpflichtungen dies zulassen werden, auch diese weitere Rente von
500 000 Thalern jährlich auf die Domänen und Forsten anzuweisen oder den für
den Unterhalt der Königlichen Familie, für den Königlichen Hofstaat und sämmt-
liche prinzliche Hofstaaten, sowie für alle dahin gehörigen Institute u. s. w. erforder-
lichen Geldbedarf in anderer Weise auf Domänen und Forsten zu gründen.
Ferner hat das Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation, vom 27.
Januar 1868 (Ges.-Samml. S. 61) dem Kronfideikommißfonds vom 1. Januar 1868
ab eine weitere jährliche Rente von 1000000 Thalern, und
endlich das Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation, vom 20. Fe-
bruar 1889 (Ges.-Samml. S. 27) vom 1. April 1889 ab eine weitere jährliche Rente
von 3500000 Mark aus der Staatskasse überwiesen.
Das im Gesetz vom 30. April 1859 vorbehaltene Gesetz, nach der Ansicht von
v. Rönne (Bd. 1 § 37 S. 160 Anm. 3) ein verfassungsänderndes, ist noch nicht
erlassen. In dem Staatshaushaltetat, wie er alljährlich durch Gesetz festgestellt und
in der Gesetz-Sammlung veröffentlicht wird, z. B. 1894 S. 47, wird unter den
Einnahmen die ursprüngliche Rente in folgender Weise aufgeführt:
A. Einzelne Einnahmezweige.
1. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Kapitel 1 Titel 1—9 Domänen Mark 28706770
Kapitel 2 Titel 1—13 Forsten „ 63504000
Summe Kapitel 1 und 2 Mark 92210 770
Transport Mark 92210 770
Davon geht ab:
Die dem Kronfideikommißfonds durch das Ge-
setz vom 17. Jannar 1820 auf die Einkünfte
der Domänen und Forsten angewiesene Rente
von 2500000 Thalern, einschließlich 548 240
Thaler GOolddli. „ 7719296
Bleiben Mark 84 491 474.
Weiter erscheint unter den Ausgaben, Abth. „dauernde Ausgaben"“, sub B8 „Dota-
tionen und allgemeine Finanzverwaltung. I. Dotationen“ die Post:
Kapitel 34 Titel — Zuschuß zur Rente des Kronfidei-
kommißfondds.. Mark 8000 000.
Diese Rente der 15719 296 Mark bildet eine auf Artikel 59 der Verfassungs-
urkunde und den genannten Gesetzen vom 30. April 1859, 27. Januar 1868 und
20. Februar 1889 beruhende Verpflichtung der Staatskasse und entzieht sich völlig
der anderweiten Feststellung durch das Etatsgesetz, indem der Landtag verfassungs-
mäßig und gesetzlich verpflichtet ist, diese Ausgabe in das Gesetz aufzunehmen. Ge-
schieht dies nicht, so kann die Krone die Zahlung im Wege der Civilklage verlangen.
Durch die Gesetze vom 27. Januar 1868 und 20. Februar 1889 sind ferner
eine Anzahl Schlösser nebst Gärten und Parks der ausschließlichen Benutzung des
Königs unter Uebernahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommißfonds über-
wiesen, nämlich: