I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 59. 169
Gladau mit Schattberge, Heinrichsberg, Nedlitz, Wörmlitz in der Provinz
Sachsen;
b) die Oberförstereien Z
Arnsberg, Heinersdorf, Karmunkau, Niegripp, Peetzig, Töppendorf, Wilden-
bruch im Forstinspektionsbezirk Berlin 1;
Hammer, Rheinsberg mit Schloß und Schloßgarten, Schmolsin, Schwenow.
Staakow, Wasserburg, Königs-Wusterhausen im Forstinspektionsbezirk Berlin II;
c) die Burg Salzwedel.
2. Das Königlich-Prinzliche Familienfideikommiß.
Dasselbe beruht auf dem Testamente Königs Friedrich Wilhelm III., ist vor-
zugsweise Geldfideikommiß, umfaßt aber auch die Herrschaften Frauenburg in
der Mark Brandenburg, sowie Flatow und Krojanke in Westpreußen. Suc-
cessionsberechtigt sind die Linien der nachgeborenen Söhne des Stifters mit Aus-
schluß der jedesmaligen regierenden Linie, jedoch mit einem eventuellen Anfalls-
recht der Krone. Das Fideikommiß steht nach der Stiftungsurkunde unter der
Verwaltung des Hausministeriums und unter der gemeinschaftlichen Kuratel des
Hausministers und des Justizministers. ·
Der Hofkammer ist auch noch untergeordnet das Prinzliche Familienfidei—
kommißgut Kiewo X im Kreise Kulm.
3. Der Krontresor.
Derselbe beruht auf dem Testamente Königs Friedrich Wilhelm III. und
ist aus den Ersparnissen des Stifters durch deren Kapitalisirung und Ver-
zinsung entstanden. Der König genießt die Zinsen und darf über das Kapital
bis zur Höhe von drei Millionen Thaler frei verfügen, wogegen der Mehr-
betrag einen eisernen, nur im Falle der Noth angreifbaren Bestend bildet.
C. Das Staatsvermögen und das Privatvermögen des Königs, das sogen. Schatullgut,
sind zwei scharf getrennte Gütermassen. Das letztere ist reines Privatvermögen, über
welches der König frei disponiren kann, soweit nicht die inhärirende Zweckbestim-
mung, die Hausgesetze und die Dispositionen der Fideikommißstifter Beschränkungen
auflegen. Es besteht in der Jahresrente des Kronfideikommißfonds, dem Königlichen
Haus= und Kronfideikommiß, dem Krontresor und dem aus Ersparnissen, Erbschaften
u. a. hervorgegangenen rein individuellen und daher völlig freien Privateigenthum.
Die Prinzen haben, wenn sie Staatsämter, z. B. Officierstellen bekleiden, selbstver-
ständlich Anspruch auf das mit dem Amt etatsmäßig verbundene Gehalt. Bon dem
Reiche erhält der Monarch keine pekuniären Zuwendungen, doch werden die von ihm
bei Reisen an auswärtige Fürstenhöse gemachten üblichen Geschenke aus Reichsmitteln
erstattet. Wenn ein Prinz eine solche Reise im Interesse des Reiches und im Auf-
trage des Kaisers macht, werden sämmtliche Kosten vom Reiche getragen.
Die jährliche Rente von 15719296 Mark ist die einzige pekuniäre Leistung
des Staates für den König und das Königliche Haus. Die Vertheilung derselben in
der Form von Apanagen, Sustentationsgeldern, Mitgiften, Wittwenpensionen u. s. w.
erfolgt durch den König als Familienoberhaupt. Sie erfolgt keineswegs, wie v.
Schulze (Hausgesetze Bd. 3 S. 621, Separatdruck S. 87) und mit ihm Bornhak
Bd. I. S. 352, v. Stengel S. 49 annehmen, lediglich nach dem Ermessen des
Königs, entzieht sich nicht jeder staatlichen Kontrole. Vielmehr hat der König die
Hausgesetze und die Observanz, sowie die Bestimmung des Kronfideikommißfonds
zu beobachten, „für den Unterhalt des Königlichen Hauses, den Königlichen Hof-
staat und sämmtliche prinzliche Hofstaaten“ verwendet zu werden. Geschieht dies
nicht, so kann von dem dadurch Beeinträchtigten auf Gewährung einer gesetz-, obser-
vanz-, standesgemäßen Sustentation, Apanage, Mitgift, Wittwenpension u. s. w. ge-
klagt werden, und schließlich der Landtag Veranlassung nehmen, auf eine bestimmungs-
gemäße Verwendung der Kronrente zu dringen.
Nach Mittheilung des Ministers des Königlichen Hauses (v. Schulze a. a. O.)
läßt der König für jeden Prinzen und jede Prinzessin, von deren Geburt bis zu
deren Großjährigkeit resp. Vermählung in ein anderes Haus, Sustentationsgelder
in observanzmäßig steigendem Betrage auszahlen. Die Prinzen, erhalten von er-
langter Großjährigkeit an Apanagen, deren Minimalbetrag der Geraische Hausver-
trag vom 11. Juli 1603 Absatz 4 (unten VI. 2) auf 6000 Thaler festgesetzt hat,
über welchen jedoch observanzmäßig weit hinausgegangen wird. Diese Apanagen
vererben nicht im Mannesstamme, sind also rein persönlich und sind für vermählte
Prinzen beträchtlich höher, als für unvermählte. Auch die Verpflichtung zur Aus-