I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 179
der Minister für Handel und Gewerbe:
zur Anstellung der Mitglieder der technischen Deputation für Gewerbe;
der Minister des Innern:
u außerordentlichen ständischen Versammlungen; zur Wahl ständischer Reprä-
sentanken zur Verleihung weltlicher Stiftspräbenden; bei Besetzung der Polizei-
dirigentenstellen in den größeren Städten;
der Justizminister:
zu jeder Personalvermehrung, zur Erhöhung der Besoldungen über die Normal-
sätze und zu Remunerationen, die nicht aus Besoldungsersparnissen herrühren.
Er hat außerdem die dem Könige vorzulegenden Begnadigungssachen (Art. 49
oben S. 139) vorzubereiten und demselben die erforderlichen Uebersichten
des Zustandes der Rechtspflege durch Vorlegung der Generallisten über die
Geschäftsführung sämmtlicher Justizbehörden mit seinen Bemerkungen vorzu-
legen. Sämmtüiche Richter und Staatsanwälte werden vom Könige ernannt
(Art. 47 Anmerk. C. 5, oben S. 130);
der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten:
zu allen Veräußerungen von Domänen und Forstgrundstücken nach den Be-
stimmungen der Veräußerungsinstruction, sowie zur Besetzung der Stellen bei
den Abtheilungen des Ministeriums und der Stellen bei dem horst- und Jagd-
wesen, mit Einschluß der technischen Oberforstdeputation;
der Minister der öffentlichen Arbeiten:
ur Anstellung der Mitglieder der Akademie des Bauwesens;
der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
— siehe übrigens hierzu unten Anmerk. D. 1 — hat dem Könige, welcher in
der Verordnung vom 27. October 1810 die Beschaffung der genauesten Ueber-
sicht und Kenntniß sämmtlicher auswärtigen Verhältnisse verlangt, alle Berichte
der Gesandten und Geschäftsträger, sowie die von Fremden übergebenen Noten
oder gemachten Eröffnungen vorzulegen oder Vortrag daraus zu halten. Nach
den Entschließungen des Königs leitet er sodann die Geschäfte seines Ressorts,
ertheilt den fremden Gesandten Antwort und bescheidet die Preußischen. Die
Ausfertigungen der an die Letzteren zu erlassenden Bescheide werden von dem
Könige öelölt vollzogen, wenn es darauf ankommt, Abweichungen von den
früher gegebenen Vorschriften über politische Verhältnisse oder die Verfolgung
wichtiger Gegenstände aufzugeben. In wichtigeren, dringenden und eiligen
Fällen darf zwar der Minister, wenn die Königliche Genehmigung nicht ein-
geholt werden kann, die Verfügungen allein erlassen, soll aber dem Könige so-
gleich Anzeige davon machen. In anderen Fällen erläßt er die Verfügungen
in seinem eigenen Namen. Der König ernennt die Gesandten und bestimmt
ihre Besoldungen, und über die Anstellung des übrigen Gesandtschaftspersonals
muß seine Genehmigung eingeholt werden.
Natürlich entbindet die Königliche Genehmigung keinen Minister von
der Verpflichtung, in allen Fällen, in welchen Geldbewilligungen aus Staats-
mitteln oder Akte der Gesetzgebung zur Ausführung erforderlich sind, auch die
Genehmigung des Landtages nachzusuchen, Art. 99, 100, 104, 62, und befreit
ihn ebensowenig von der Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtage, dem
Strafgericht und — rücksichtlich seiner eventuellen Haftung mit dem eigenen
Vermögen — gegenüber dem Fiskus, Art. 44, 61.
Die Kabinetsordre vom 3. November 1817, betreffend die veränderte Anordnung
der Ministerien und den Geschäftskreis des gesammten Staatsministerii, (Ges.-Samml.
S. 289) erklärt es für die eigentliche Bestimmung der Minister, die Gesetze vorzubereiten,
die allgemeinen Vorschriften über die Grundsätze der Verwaltung zu ertheilen und die
gehörige Befolgung der Gesetze zu überwachen. Um dieser Bestimmung gerecht zu
werden, sind sie durch die Kabinetsordre vom 4. Juli 1332 Ges-Samms S. 181)
generell ermächtigt worden, an die ihnen untergeordneten aherden reglementarische
ienstanweisungen und überhaupt solche Verfügungen zu erlassen, welche weder eine
Aenderung, noch eine authentische Deklaration eines Gesetzes enthalten. Wie, gleichfalls
aus der * des absoluten Regiments, durch die Kabinetsordre vom 24. August
1837 über die Befugnisse des Justizministers zur Ertheilung von Ge-
schäftsinstruktionen (Ges.-Samml. S. 143) für. einen speziellen Fall ausgesprochen ist:
Uebrigens hat es zu dieser Abänderung Meiner Autorisation nicht bedurft,
da die Bestimmung keine materielle Vorschrift der Legislation, sondern eine
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